c) Im vorliegenden Fall steht ausser Diskussion, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung für die Gewährung des Rulings zuständig war und die Anfrage auch vorbehaltlos genehmigt hat. Ebenso unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer mit den zur Diskussion stehenden Anlagen - im Vertrauen auf das Ruling - Dispositionen getroffen haben, die nicht ohne Nachteile rückgängig gemacht werden können. Bezüglich des Vertrauensschutzes spielt es ja auch keine Rolle, dass die Rulinganfrage nicht von einzelnen Steuerpflichtigen, sondern von der KPMG Fides im Hinblick auf die allgemeine Markteinführung des Anlageproduktes gestellt worden ist (vgl. dazu VGE