Dass der einzig greifbare "Hinweis" betreffend die Fremdfinanzierung in der Präsentation den erfahrenen Spezialisten der Steuerbehörden nicht aufgefallen sei, zeige, dass dieser alles andere als offensichtlich erkennbar gewesen sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung habe aufgrund der im Antrag beschriebenen Fakten auch davon ausgehen dürfen, dass bei entsprechendem Geschäftsgang Dividenden ausgeschüttet würden und nicht eine Thesaurierung der Erträge bzw. eine Konversion von steuerbaren Erträgen zu steuerfreien Kapitalgewinnen vorgenommen werde. Unter diesen Umständen könnten sich die Beschwerdeführer nicht erfolgreich auf den Grundsatz von Treu und Glauben stützen.