Ob der Steuerbehörde dabei absichtlich oder aus Versehen Informationen vorenthalten worden seien, spiele keine Rolle. Es genüge, dass nicht alle Informationen im Rulingantrag zur Verfügung gestellt wurden, welche für eine abschliessende Beurteilung der steuerlichen Folgen erforderlich gewesen wären. Im vorliegenden Fall habe sich der vorgelegte Rulingantrag nicht auf einen konkreten, inhaltlich eindeutig bestimmten Fall bezogen, sondern die darin dargelegte Struktur und die skizzierten steuerlichen Folgen des D.________ nur in sehr allgemeiner Form wiedergegeben. Erst aus der später verfügbaren "Kurzinformation für Anleger" sei ersichtlich geworden, dass der Sachverhalt nicht in sämtlichen