Auch gemäss dem "Verhaltenskodex für Steuerbehörden, Steuerzahler und Steuerberater", welcher sowohl von der Privatwirtschaft als auch von der Verwaltung genehmigt worden sei, obliege es den Steuerpflichtigen bzw. ihren Vertretern, den Sachverhalt zu ermitteln und darzustellen. In Bezug auf erst später bekannt gewordene Tatsachen und Änderungen des Sachverhaltes könne das in Unkenntnis davon ergangene Ruling schon deshalb keine Bindungswirkung entfalten, weil diese Elemente bei der Entscheidfindung fehlten und damit per se nicht vom Vertrauensschutz umfasst würden. Ob der Steuerbehörde dabei absichtlich oder aus Versehen Informationen vorenthalten worden seien, spiele keine Rolle.