Dabei sei der zu beurteilende Sachverhalt durch den Steuerpflichtigen oder dessen Vertreter vollständig und ohne gezielte Unterlassungen offenzulegen. Beilagen sollten in diesem Zusammenhang einzig der Sachverhaltsdarstellung dienen. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt seien, könne der Vertrauensschutz, der sich aus der Bindungswirkung eines Rulings entfalte, angerufen werden. Auch gemäss dem "Verhaltenskodex für Steuerbehörden, Steuerzahler und Steuerberater", welcher sowohl von der Privatwirtschaft als auch von der Verwaltung genehmigt worden sei, obliege es den Steuerpflichtigen bzw. ihren Vertretern, den Sachverhalt zu ermitteln und darzustellen.