Nach Ansicht der Vorinstanz und der Eidgenössischen Steuerverwaltung vermag hingegen das gewährte Ruling aus verschiedenen Gründen keine oder nur eingeschränkte Bindungswirkung zu entfalten. Beide gehen davon aus, dass das Ruling lediglich den Grundsatz der vorgesehenen Transaktionen bestätigt habe. Mit keinem Wort sei darin die aussergewöhnliche Finanzierung der Kapitalanlage gewürdigt worden. Eine Auskunft der Behörden sei jedoch nur in Bezug auf den Sachverhalt verbindlich, wie er der Behörde zur Kenntnis gebracht worden sei. Dabei sei der zu beurteilende Sachverhalt durch den Steuerpflichtigen oder dessen Vertreter vollständig und ohne gezielte Unterlassungen offenzulegen.