Im Übrigen habe der ehemalige Chef-Steuerkommissär des Kantons Zürich, welcher das dortige Ruling geprüft und unterzeichnet habe, nachträglich - nach erneuter Prüfung sämtlicher Unterlagen - nochmals explizit bestätigt, dass die Sachverhaltsdarstellung klar und vollständig gewesen und korrekt verstanden worden sei. Das (von der zuständigen Behörde gewährte) Ruling sei also verbindlich, weil es sich auf eine konkrete Situation mit Bezug auf bestimmte Personen beziehe und im Vertrauen darauf Dispositionen getroffen worden seien, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnten. Zudem habe der Adressat die Unrichtigkeit der Bestätigung nicht ohne Weiteres erkennen können.