Wenn der Sachverhalt unvollständig dargestellt worden wäre, hätte das qualifizierte Personal der sechs angegangenen Steuerbehörden sicher eine Vervollständigung oder Klarstellung verlangt. Im Übrigen habe der ehemalige Chef-Steuerkommissär des Kantons Zürich, welcher das dortige Ruling geprüft und unterzeichnet habe, nachträglich - nach erneuter Prüfung sämtlicher Unterlagen - nochmals explizit bestätigt, dass die Sachverhaltsdarstellung klar und vollständig gewesen und korrekt verstanden worden sei.