nicht ohne weiteres hat erkennen können, dass er im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat und dass die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung des Tatbestandes noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung (Bundesgerichtsurteile 2C_99 und 107/2010 vom 6. September 2010 Erw. 4, 2A.46/2000 vom 1. November 2000 Erw. 3a; BGE 131 II 627 Erw. 6.1, 126 II 377 Erw. 3a, 121 II 473 Erw. 2c). Doch steht selbst dann, wenn diese Voraussetzungen alle erfüllt sind, nicht fest, ob der Steuerpflichtige mit seiner Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann.