1. Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer in der vorliegend anwendbaren Fassung (DBG; SR 642.11) werden von den Einkünften grundsätzlich die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Art. 20 und 21 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50'000 Franken abgezogen. Nicht abziehbar sind hingegen insbesondere die Aufwendungen für Schuldentilgung (Art. 34 lit. c DBG). Vorbehalten bleibt der Fall einer Steuerumgehung. -9-