Am 6. Oktober 2010 kommentierten die Beschwerdeführer das erwähnte Urteil. Die Eidgenössische Steuerverwaltung reichte ihrerseits am 5. November 2010 noch eine ergänzende Stellungnahme ein. Die einzelnen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten werden, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt. E r w ä g u n g e n I. Direkte Bundessteuer (604 208-149)