Eine allfällige Bindungswirkung entfalte sich nämlich nur dann, wenn im Vertrauen auf die Richtigkeit der erhaltenen Auskunft Dispositionen getroffen worden seien, die ohne Nachteil nicht rückgängig gemacht werden könnten. Da der Sachverhalt diesbezüglich unvollständig festgestellt worden war, wies das Verwaltungsgericht die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Steuerrekurskommission I zurück. Eine Kopie dieses Urteils wurde den Parteien am 28. September 2010 zugestellt. Gleichzeitig teilte ihnen der Präsident des Steuergerichtshofes mit, das sistierte Verfahren werde nun wieder aufgenommen.