Mit Urteil vom 25. August 2010 (nunmehr veröffentlicht in ZStP 2010, 345 ff.) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die vom Kantonalen Steueramt erhobene Beschwerde teilweise gut. Es gelangte insbesondere zum Schluss, der Zeitpunkt, in welchem der Steuerpflichtige seine Investition getätigt habe, sei massgebend für die Frage, ob er sich überhaupt auf das vom Kantonalen Steueramt am 25. Februar 2005 erteilte Ruling berufen könne. Eine allfällige Bindungswirkung entfalte sich nämlich nur dann, wenn im Vertrauen auf die Richtigkeit der erhaltenen Auskunft Dispositionen getroffen worden seien, die ohne Nachteil nicht rückgängig gemacht werden könnten.