Am 18. September 2009 reichten die Beschwerdeführer einen Entscheid der Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich vom 8. September 2009 ein mit dem Hinweis, es sei dort um einen identischen Sachverhalt gegangen. In diesem Urteil, welches bloss die kantonalen Steuern betrifft, wurde die Verbindlichkeit des mit dem Kantonalen Steueramt getroffenen Rulings bejaht, was zur Gutheissung des Rekurses und damit zur Gewährung des Schuldzinsenabzugs führte.