Im Übrigen komme das angerufene Ruling insofern nicht zum Tragen, als der Rulingantrag der KPMG AG sich nicht auf einen konkreten, inhaltlich eindeutig bestimmten Fall bezogen und nicht alle Informationen enthalten habe, welche für eine abschliessende Beurteilung der steuerlichen Folgen erforderlich gewesen wären. Insbesondere sei nicht auf den unüblich hohen Fremdfinanzierungsgrad des D.________ hingewiesen worden. Am 15. Mai 2009 reichten die Beschwerdeführer ihre Gegenbemerkungen ein. Darin halten sie an ihrem Standpunkt fest.