Zweck augenscheinlich darin bestehe, in rechtsmissbräuchlicher Weise steuerlich abzugsfähige Schuldzinsen zu generieren, seien jeweils aus dem Blickwinkel der Steuerumgehung zu beurteilen. Im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen einer solchen Steuerumgehung erfüllt, was zur Verweigerung des streitigen Schuldzinsenabzuges führe. Im Übrigen komme das angerufene Ruling insofern nicht zum Tragen, als der Rulingantrag der KPMG AG sich nicht auf einen konkreten, inhaltlich eindeutig bestimmten Fall bezogen und nicht alle Informationen enthalten habe, welche für eine abschliessende Beurteilung der steuerlichen Folgen erforderlich gewesen wären.