Die Eidgenössische Steuerverwaltung reichte ihre Vernehmlassung am 3. April 2009 ein. Sie beantragt Abweisung der Beschwerde (unter Kostenfolge), soweit sie die direkte Bundessteuer betrifft. Hinsichtlich der Kantonssteuern verzichtet sie auf die Stellung eines Antrags, da sie sich praxisgemäss nur in Belangen äussere, die mit dem StHG in Widerspruch stünden. Einleitend verweist die Eidgenössische Steuerverwaltung auf den angefochtenen Entscheid sowie die Beschwerdeantwort der Kantonalen Steuerverwaltung. Ergänzend legt sie insbesondere noch dar, den D.___