Somit seien die gesetzlichen Voraussetzungen für den Schuldzinsenabzug erfüllt. Im Weiteren liege auch keine Steuerumgehung vor. Schliesslich sei das diesbezügliche Steuerruling, welches mit -7- der Eidgenössischen Steuerverwaltung und fünf Kantonen zustande gekommen sei, verbindlich. Der mit Verfügung vom 27. November 2008 festgesetzte Kostenvorschuss von 800 Franken wurde fristgemäss einbezahlt.