_ steuerlich vollständig zum Abzug zugelassen seien (unter Kosten- und Entschädigungsfolge). Zur Begründung machen sie insbesondere geltend, mit der Einführung der Spezialnorm über die Beschränkung des Schuldzinsenabzugs (per 1. Januar 2001) sei Rechtssicherheit geschaffen und die Abgrenzungsfrage geklärt worden, wann eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Schuldzinsenabzugs und wann keine solche Steuerumgehung vorliege. Im vorliegenden Fall sei der vorgenommene Schuldzinsenabzug tiefer als der steuerbare Ertrag aus Privatvermögen zuzüglich des Grundbetrages von 50'000 Franken. Somit seien die gesetzlichen Voraussetzungen für den Schuldzinsenabzug erfüllt.