In der Tat stünden die Schuldzinsen in keinem Zusammenhang mit einem steuerbaren Ertrag, da die angefallenen Erträge in der Gesellschaft thesauriert würden, um möglicherweise später als steuerfreier Kapitalgewinn realisiert zu werden. Zudem sei gemäss Überzeugung der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht einmal sichergestellt, dass die im Konzernverhältnis durch eine Tochtergesellschaft der C.________ Bank an die Anleger verrechneten Schuldzinsen auch tatsächlich dort als Ertrag versteuert würden. Die von den Steuerpflichtigen gewählte Rechtsgestaltung sei ungewöhnlich und sachwidrig. Es sei bekannt, dass beispielsweise die bei der Bank E._____