Im Übrigen legten die Steuerpflichtigen dar, dem verlangten Zinsabzug könne auch nicht die Einrede des Rechtsmissbrauchs (Steuerumgehung) entgegengehalten werden. Die Investition in den D.________ sei weder ungewöhnlich noch sachwidrig. Schliesslich hätten sowohl die Eidgenössische als auch die Freiburgische Steuerverwaltung in Rulings, welche auf eine vollständige Darstellung des Sachverhalts abgestützt gewesen seien, die steuerliche Klassifikation des D.________ als vollkommen transparentes Gebilde anerkannt.