Diese seien als solche im Schuldenverzeichnis aufgeführt und die entsprechenden Schuldzinsen stellten abzugsfähigen Aufwand dar. Die schweizerische steuerliche Klassifizierung von ausländischen Strukturen erfolge in sinngemässer Anwendung des Schweizer Rechts. Gemäss der klaren Praxis zum (bis am 31. Dezember 2006 anwendbaren) Bundesgesetz über die Anlagefonds werde der D.________ nicht als ausländischer Anlagefonds betrachtet. Vielmehr sei er als vollkommen transparentes ausländisches Gebilde zu klassifizieren. Demzufolge sei das anteilige Darlehen im Schuldenverzeichnis aufzuführen und die Zinsen seien aufgrund der anwendbaren Bestimmungen abzugsfähig.