Sie machten insbesondere geltend, der D.________ sei eine Limited Partnership nach australischem Recht. Diese sei für schweizerische Einkommenssteuerzwecke transparent. Die anteiligen Aktiven und Passiven der Limited Partnership würden somit direkt den Investoren zugewiesen, was in der Steuererklärung entsprechend abgebildet worden sei. Im Aktivum der Limited Partnership befinde sich die Beteiligung am D.________. Diese sei im Wertschriftenverzeichnis deklariert worden. Das Passivum der Limited Partnership enthalte Darlehen der C.________. Diese seien als solche im Schuldenverzeichnis aufgeführt und die entsprechenden Schuldzinsen stellten abzugsfähigen Aufwand dar.