___ (zweimal 22'427 Franken) betreffend die Anlage D.________ würden gemäss einem kürzlichen Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung ab der Steuerperiode 2006 nicht mehr zum Abzug zugelassen. C. a) Am 10. Juli 2008 erhoben A.________ und B.________ gegen diese Veranlagung Einsprache mit dem Antrag, den nicht zugelassenen Abzug der Schuldzinsen im Betrag von 44'854 Franken zu gewähren.