Dies müsse bei privaten Anlegern aus der Schweiz mit bereits bestehenden Beteiligungen zumindest zur Folge haben, dass der private Schuldzinsenabzug in Bezug auf die mit fremden Mitteln finanzierte Erhöhung des Anlagekapitals verweigert werde. Zudem habe die Eidgenössische Steuerverwaltung erkannt, dass nach inzwischen geänderter Gesetzgebung und Praxis die D.________ Anlagevehikel in steuerlicher Hinsicht als ausländische Fonds klassifiziert und behandelt werden müssten. Künftige, nach dem Widerruf des Rulings erworbene Beteiligungen seien deshalb steuerlich als Anteile an einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage zu behandeln.