Daraufhin informierte die Eidgenössische Steuerverwaltung die Vorsteher der Kantonalen Steuerverwaltungen am 16. September 2008 über die "Steuerliche Klassifizierung und Behandlung von D.________ Anlagevehikeln", wobei bezüglich der direkten Bundessteuer ausdrücklich entsprechende Weisungen erteilt wurden. Im Rundschreiben wurde insbesondere dargelegt, am früher gewährten Ruling könne nicht mehr festgehalten werden.