In der Folge widerrief die Eidgenössische Steuerverwaltung das gewährte Ruling am 18. April 2008 "mit sofortiger Wirkung für die Zukunft". Zudem wurde im entsprechenden Schreiben festgestellt, dass dem Ruling auch für die Vergangenheit keine bzw. nur eine beschränkte Bindungswirkung zukomme. Daran wurde auch nach Erhalt weiterer Unterlagen über die D.________ Anlagevehikel sowie einer erneuten Besprechung mit der KPMG Fides ausdrücklich festgehalten (Schreiben vom 10. September 2008).