ansässigen Gesellschaften abzugsfähig, sofern die Zinsaufwendung als solche in der Jahresrechnung erfasst ist, d) Die Vermögensverwaltungsgebühr ist für in der Schweiz ansässige natürliche Personen abzugsfähig, sofern diese Gebühr die Anforderungen der Kantonalen Steuerverwaltung in dieser Hinsicht erfüllt und für in der Schweiz ansässige Gesellschaften abzugsfähig, falls die Zinsaufwendung als solche in der Jahresrechnung erfasst ist. 