{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-05-27", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2008-149_2011-05-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2008_149_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e31970d29de8c89b2d6ee3f8854c3373e6b9856aee83d68e26b9ba06ecfde2a477333d4e68a8aebd173eddd346c182b5&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e31970d29de8c89b2d6ee3f8854c3373e6b9856aee83d68e26b9ba06ecfde2a477333d4e68a8aebd173eddd346c182b5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2008_149", "Checksum": "aff38a79862fe6b621b012ad1e3919e2"}, "Scrapedate": "2026-02-05", "Num": ["604 2008 149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 27.05.2011 604 2008 149"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 27.05.2011 604 2008 149"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2225", "Zeit UTC": "05.02.2026 02:46:11", "Checksum": "01a856f5a96bdec571779ac1473a2b0d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 27.05.2011 604 2008 149\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nWie die Vorinstanz zu Recht hervorgehoben hat, ist der sehr hohe Fremdfinanzierungsgrad von 90 % ein Aspekt, der durchaus ins Gewicht fällt, auch wenn es für die Abzugsfähigkeit von Zinsen nicht allein darauf ankommen kann. Dieses Element ist ja noch in\nVerbindung zu den übrigen Umständen zu setzen, so insbesondere zum spekulativen\nCharakter der Anlage und zur Tatsache, dass dank der gewählten Rechtsgestaltung\ndaraus praktisch nur steuerfreie Einkünfte anfallen. Dazu kommt, dass das\nunverhältnismässig hohe Darlehen und die Inkaufnahme des Anlagerisikos, welches mit\ndem darlehensbedingten Leverage-Effekt (Hebelwirkung) - insbesondere auch angesichts\nder bedeutenden Fremdfinanzierungskosten - verbunden ist, für die Schweizer\nInvestoren unter den gegebenen Bedingungen vor allem, wenn nicht ausschliesslich,\ndeshalb Sinn machen, weil der im Zeichnungsprospekt in Aussicht gestellte allfällige\nSchuldzinsenabzug zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde. Wird der Abzug\ngewährt, so ergibt sich also sogar bei einer negativen Performance der Anlage ein\nfinanzieller Nutzen. Im Übrigen bleibt das Risiko - wie bereits dargelegt - auf die\n(gegenüber dem mehr als neunmal höheren Darlehen) minime eigene Kapitaleinlage\nbeschränkt, was in Widerspruch zur ordentlichen Regelung von Art. 312 OR steht und\ninsofern als ungewöhnlich erscheint. Allein schon aus diesen Gründen erweist sich die\nsteuerliche Geltendmachung des Schuldzinsenabzugs als missbräuchlich und es kann\nsomit offenbleiben, ob auch die übrigen von der Vorinstanz angerufenen Elemente\n(Dazwischenschaltung der Kapitalgesellschaft usw.) ebenfalls noch den Schluss auf eine\nSteuerumgehung zulassen.\n\nDemzufolge ist der Rekurs betreffend die Kantonssteuern abzuweisen.\n\nIII. Kosten- und Entschädigungsfolge\n\n6. Die Beschwerdeführer haben bezüglich der direkten Bundessteuer obsiegt, sind\njedoch bezüglich der kantonalen Steuern unterlegen. Unter diesen Umständen erscheint\nes gerechtfertigt, die Gerichts- und Parteikosten wettzuschlagen (Art. 144 DBG; Art. 131\nund 137 ff. VRG).\n- 20 -\n\nD e r H o f e r k e n n t :\n\nI. Direkte Bundessteuer (604 208-149)\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Demzufolge wird der angefochtene Entscheid,\nsoweit er die direkte Bundessteuer betrifft, aufgehoben und der streitige Abzug für\nSchuldzinsen im Betrag von 44'854 Franken gewährt.\n\nII. Kantonssteuer (604 208-150)\n\n2. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\nIII. Gerichts- und Parteikosten\n\n3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung\nzugesprochen. Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von 800 Franken wird den\nBeschwerdeführern zurückerstattet.\n\nDer vorliegende Entscheid kann sowohl bezüglich der veranlagten direkten Bundessteuer\nals auch der Kantonssteuer gemäss Art. 146 DBG bzw. 73 StHG und 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30\nTagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten\nbeim Bundesgericht angefochten werden, wobei die Begehren und Begründungen je der\nbetroffenen Steuer anzupassen sind.\n\nGegen die betragsmässige Gleichsetzung der wettgeschlagenen Verfahrenskosten und\nder Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148\nVRG).\n\nGivisiez, 27. Mai 2011/HCA/dcu\n\nDie Gerichtsschreiberin: Der Präsident:\n\nZustellung.\n"}