{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-05-27", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2008-149_2011-05-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2008_149_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e31970d29de8c89b2d6ee3f8854c3373e6b9856aee83d68e26b9ba06ecfde2a477333d4e68a8aebd173eddd346c182b5&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e31970d29de8c89b2d6ee3f8854c3373e6b9856aee83d68e26b9ba06ecfde2a477333d4e68a8aebd173eddd346c182b5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2008_149", "Checksum": "aff38a79862fe6b621b012ad1e3919e2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2008 149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 27.05.2011 604 2008 149"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 27.05.2011 604 2008 149"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:28:41", "Checksum": "84210ae408d7c1d066cc7f3a42d9382a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 27.05.2011 604 2008 149\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\n d) Für die Rechtsanwendung im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der\nBegriff der abzugsfähigen Schuldzinsen im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. a DStG sowie\nArt. 9 Abs. 2 lit. a StHG nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten auszulegen ist (siehe dazu\ninsbesondere das Bundesgerichtsurteil 2C_393/2008 vom 19. November 2008, StE 2009\nA 11 Nr. 5). Unter diesem Aspekt ist zunächst hervorzuheben, dass die geltend gemachten Schuldzinsen auch bei Annahme der Transparenz insofern kein ordentliches\nDarlehen der Beschwerdeführer betreffen, als diese nur beschränkt dafür haften. In der\nTat wurde ja das Darlehen der Limited Partnership als solchen gewährt und der Rückgriff\nder Darlehensgeberin ist auf deren Aktiven beschränkt (vgl. die Angaben der KPMG Fides\nim Rulingantrag vom 3. August 2004, Ziff. 1, 4. Abschnitt, sowie den Zeichnungsprospekt\n\"D.________ 2005 - Kurzinformation für Anleger\"). Somit entfällt für die Beschwerdeführer - entgegen Art. 312 OR, wonach die (volle) Rückerstattungspflicht einen\nwesentlichen Bestandteil des Darlehensvertrages bildet - eine weitergehende Haftung mit\nihrem sonstigen Vermögen. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als die anteilsmässigen\njährlichen Darlehenszinsen gemäss den Vertragsbedingungen und ungeachtet der Transparenz auch nicht durch die Beschwerdeführer bezahlt, sondern jeweils bei Fälligkeit\ndurch der Partnership gewährte zusätzliche Darlehen finanziert werden. Daraus ergibt\nsich, dass das anteilsmässig 9/10 umfassende Darlehen (plus die aufgelaufenen Zinsen)\nfür die Beschwerdeführer ausschliesslich mit dem Ertrag der Anlage sowie zusätzlich ihrer\nminimen eigenen Kapitaleinlage von 1/10 als Haftungssubstrat verknüpft ist. Diese\nRechtsgestaltung beruht auf den Besonderheiten der Limited Partnership gemäss australischem Recht, welche für Schweizer Investoren attraktiv gemacht werden soll. Ebenso\nwenig ist zu übersehen, dass es sich bei der Darlehensgeberin einerseits und dem\nGeneral Partner andererseits, welcher im Gegensatz zu den Schweizer Investoren unbeschränkt haftet und allein befugt ist, Anlageentscheide für die Limited Partnership zu\ntreffen (vgl. Ziff. 1, 10. Abschnitt des Rulingantrags), um verbundene Unternehmen der\nC.________-Gruppe handelt. Ein unabhängiges Finanzierungsinstitut würde einem\nSchweizer Investor bzw. Teilhaber ohne zusätzliche Sicherheiten kaum ein Darlehen mit\nsolchen Bedingungen und insbesondere einer Haftungsbeschränkung gewähren. Durch\ndie erhebliche Beschränkung der Rückerstattungspflicht, welche im Fall eines Verlustes\nzum Tragen kommt, unterscheidet sich das gewählte Konstrukt für die Beschwerdeführer\n(entgegen deren Ansicht) auch wesentlich von der klassischen Fremdfinanzierung einer\nAnlage mit einem Lombardkredit, welche sich effektiv als nahe liegender Vergleich anbietet. Beim ordentlichen Lombardkredit dienen zwar auch Vermögenswerte als Sicherheit, doch besteht im Falle einer Wertverminderung dieser belehnten Aktiven eine Nach-\nschuss- bzw. Rückzahlungspflicht, was im vorliegenden Fall für die Beschwerdeführer\ngerade nicht zutrifft. Insofern kann man sich fragen, ob das zur Diskussion stehende\nDarlehen steuerrechtlich überhaupt als solches der Beschwerdeführer anzuerkennen sei.\nIn der Tat wird die Annahme einer vollumfänglichen und vorbehaltlosen Steuertransparenz trotz der beschränkten Teilhaberschaft der wirtschaftlichen Realität nicht genau\ngerecht. Wie dem auch sei, ist dieser grundlegenden Besonderheit der gewählten Rechts-\n- 19 -\n\ngestaltung zumindest auch unter dem Gesichtspunkt der Steuerumgehung Rechnung zu\ntragen.\n\nWie vorne bereits dargelegt (vgl. Erw. 5a), ist die Frage einer allfälligen Steuerumgehung\naufgrund der gesamten Umstände zu beurteilen. Dabei geht es nicht so sehr darum, ob\ndie Anlage als solche absonderlich erscheint, sondern ob die Geltendmachung des\nSchuldzinsenabzugs als missbräuchlich zu qualifizieren ist. Diesbezüglich kann natürlich\nauch berücksichtigt werden, unter welchen Bedingungen ein geltend gemachtes Darlehen\ngewährt und wie es eingesetzt worden ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer\ngeht es daher nicht an, die von ihnen vorgenommene Fremdfinanzierung einer spekulativen Anlage ohne Weiteres der Fremdfinanzierung einer - grundsätzlich der Vorsorge\ndienenden - Kapitalversicherung mittels Einmalprämie gleichzusetzen, für welche das\nBundesgericht besondere Kriterien der Steuerumgehung herauskristallisiert hat. Ebenso\nwenig ist einzusehen, inwiefern der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Vergleich\nmit der verlangten Eigenmittelquote von Banken für den vorliegenden Fall nützlich sein\nsoll. Somit ist unter Berücksichtigung aller Aspekte zu prüfen, ob vorliegend ein Schuldverhältnis besteht, dessen Hauptzweck darin besteht, in rechtsmissbräuchlicher Weise\nabzugsfähige Schuldzinsen zu generieren.\n\n"}