{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-05-27", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2008-149_2011-05-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2008_149_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e31970d29de8c89b2d6ee3f8854c3373e6b9856aee83d68e26b9ba06ecfde2a477333d4e68a8aebd173eddd346c182b5&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e31970d29de8c89b2d6ee3f8854c3373e6b9856aee83d68e26b9ba06ecfde2a477333d4e68a8aebd173eddd346c182b5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2008_149", "Checksum": "aff38a79862fe6b621b012ad1e3919e2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2008 149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 27.05.2011 604 2008 149"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 27.05.2011 604 2008 149"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:28:41", "Checksum": "84210ae408d7c1d066cc7f3a42d9382a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 27.05.2011 604 2008 149\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nSowohl in Australien als auch in der Schweiz seien Fremdfinanzierungskomponenten von\n90 % oder mehr keineswegs unüblich. Bei Banken beispielsweise betrage die verlangte\nEigenmittelquote bloss 8 %. Zudem habe ja die Schweizerische Eidgenossenschaft kürzlich der Zweckgesellschaft der F.________ für die Auslagerung problematischer\nWertpapiere ein Darlehen von 54 Milliarden Franken gewährt, wobei die Eigenmittelquote\ntrotz des hohen Risikos auch nicht mehr als 10 % erreicht habe. Auch bei privaten\nTermingeschäften (Forwards und Futures) seien Fremdfinanzierungsquoten von ungefähr\n80 % durchaus üblich. Bei Mini-Futures könne diese durchaus 90 % oder mehr betragen.\nFerner sei der zur Anwendung gelangte Zinssatz von 9.95 % für die Darlehen in\nAustralischen Dollars marktkonform. Die Beschwerdeführer seien denn auch keine\nnahestehenden Personen einer C.________ Gruppengesellschaft.\n\nIm Weitern werde gemäss Praxis keine missbräuchliche Rechtsgestaltung zum Zweck der\nSteuerersparnis angenommen, sofern - wie im vorliegenden Fall - eine positive Vorsteuerrendite erzielt werde (Pre-Tax Profit Test). Die Performance (Vorsteuerrendite) der\nPartnership betrage über die gesamte Laufzeit des Investments +18.5 % in AUD und\n+19.5 % in CHF (Wertzuwachs der australischen Gesellschaft abzüglich der Finanzie-\nrungs- und Verwaltungskosten).\n\nEbenso wenig sei relevant, wie die Schuldzinsen in Australien behandelt werden. Weder\nim Schweizer Steuerrecht noch im DBA mit Australien bestehe eine Bestimmung, welche\nbesage, dass Schuldzinsen, welche im Ausland bei einem anderen Steuersubjekt bereits\nzum Abzug zugelassen werden, in der Schweiz nicht mehr abzugsfähig seien. Dass es zu\nÜberschneidungen zwischen Steuersystemen zweier Staaten kommen könne, sei systembedingt und nicht ungewöhnlich.\n\nSodann liege im vorliegenden Fall auch gar keine Steuerersparnis (in der Schweiz) vor,\nweil gegenüber einer Direktinvestition oder einer Finanzierung mittels Lombardkredit kein\neinkommenssteuerlicher Unterschied bestehe. Für das Jahr 2006 würden dann ebenfalls\nkeine steuerbaren Vermögenserträge resultieren, dafür aber abzugsfähige Schuldzinsen\nanfallen. Dies weil die Performance Note als reines Derivat klassifiziert würde und somit\nallfällige Erfolge aus der Performance Note steuerfreier Kapitalgewinn bzw. nicht abzugsfähiger Kapitalverlust bilden würden. Die Income Note würde analog zu den Besteuerungsregeln für eine überwiegend einmalverzinsliche Obligation (UIP) behandelt. Da die\nIncome Note im Jahr 2006 nicht veräussert und auch kein Coupon ausgerichtet worden\nsei, wäre kein steuerbarer Ertrag angefallen. Unterschiedlich sei einzig, dass es für einen\nPrivatinvestor aufgrund seines beschränkten Marktzugangs und Wissens schwierig wäre,\neine solche Direktinvestition in einem fremden Markt zu tätigen und die erforderliche\nwährungskongruente Finanzierung vorzunehmen. Die Investition mittels Partnership\neliminiere einfach die Nachteile und erlaube es einem \"durchschnittlichen Investor\",\nkosteneffizient in den australischen Markt zu investieren. Für die Bank biete diese Struktur den Vorteil, dass sie nicht zahlreiche Einzelverträge mit den einzelnen Investoren\nabschliessen müsse, sondern nur einen Vertrag mit der Partnership.\n- 18 -\n\nSchliesslich sei auch die Praxis für eine fremdfinanzierte Kapitalversicherung mit Einmalprämien analog anzuwenden. Danach sei der Schuldzinsenabzug zulässig, wenn der\nSteuerpflichtige nachweisen könne, dass sein Nettovermögen mindestens das Anderthalbfache seiner fremdfinanzierten Einmaleinlage ausmache oder dass er die Einmalprämie mit anderen Sicherheiten als der Versicherungspolice zu ähnlichen (nicht schlechteren) Konditionen hätte finanzieren können. Beides treffe vorliegend zu.\n\nAus all diesen Gründen seien der angefochtene Entscheid aufzuheben und der streitige\nSchuldzinsenabzug zu gewähren.\n\n"}