{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-05-27", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2008-149_2011-05-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2008_149_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e31970d29de8c89b2d6ee3f8854c3373e6b9856aee83d68e26b9ba06ecfde2a477333d4e68a8aebd173eddd346c182b5&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e31970d29de8c89b2d6ee3f8854c3373e6b9856aee83d68e26b9ba06ecfde2a477333d4e68a8aebd173eddd346c182b5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2008_149", "Checksum": "aff38a79862fe6b621b012ad1e3919e2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2008 149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 27.05.2011 604 2008 149"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 27.05.2011 604 2008 149"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:28:41", "Checksum": "84210ae408d7c1d066cc7f3a42d9382a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 27.05.2011 604 2008 149\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nIm Weitern sei entscheidend, dass das von der finanzierenden Gesellschaft übernommene Risiko von 90 % gegenüber dem Anleger, welcher lediglich für 10 % der\nAnlagesumme aufkommen müsse, in keinem Verhältnis stehe zu einer bankenüblichen\nFinanzierung im Rahmen eines Lombardkredites. Insofern werde jeglicher normale\nGeschäftsrahmen gesprengt. Durch die beim D.________ gewählte Vorgehensweise\nwerde ein Leverage-Effekt erlangt, welcher für die Belange des Privatvermögens nicht\nmehr als gewöhnlich bezeichnet werden könne. Zudem werde durch diese bewusst gewählte, unüblich hohe Fremdfinanzierung der Anlagemittel erreicht, dass sich die Investoren durch die direkte Zurechnung des Einkommens und des Vermögens der australischen Limited Partnership in zweckwidriger Weise den schweizerischen Schuldzinsenabzug zunutze machen und damit vom Steuereinsparungseffekt profitieren können. Im\nProspekt werde denn auch die Steuerersparnis nebst der Rendite als klar erreichbares\n- 16 -\n\nZiel bezeichnet. Der Schuldzinsenabzug dürfe jedoch nicht als Renditesteigerungsinstrument missbraucht werden, indem die Kapitalanlage selbst bei einer negativen Performance des D.________ noch rentiere, weil ein allfällig darauf erzielter Verlust durch\ndie mit dem Schuldzinsenabzug erzielbare Steuerersparnis aufgewogen bzw. sogar\nübertroffen werden könne. Auch der Umstand, dass mit der Anlage in den D.________\ndurchaus eine positive Performance vor Steuern erzielt werden könne, ändere an der\nMissbräuchlichkeit der Inanspruchnahme des Schuldzinsenabzuges nichts. Es sei nicht\nSache des Staates, sich an dermassen risikobehafteten und überwiegend fremdfinanzierten Investitionen zu beteiligen.\n\nSchliesslich wird darauf hingewiesen, dass die australische Gewinnsteuer von einer\nkonsolidierten australischen Steuergruppe - inklusive der Limited Partnership und der\naustralischen Kapitalgesellschaft - auf dem Nettogewinn der Transaktion zu entrichten\nsei. Konkret bedeute dies, dass die Schuldzinsen der Limited Partnership bereits in\nAustralien in Form einer Steuergutschrift (einer sogenannten Incom Tax Benefit) an die\nGewinnsteuern auf den von der australischen Kapitalgesellschaft vereinnahmten Vermögenserträgen angerechnet werden können. Würde demnach ein Abzug derselben\nSchuldzinsen aufgrund der Transparenz des Gebildes auch in der Schweiz auf der Stufe\nder Investoren gewährt, würden sie steuerlich faktisch doppelt berücksichtigt, was nicht\nangehen könne.\n\nInsgesamt führe die den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht angemessene Rechtsgestaltung dazu, dass in der Schweiz auf der Ebene der Investoren lediglich steuerlich\nabzugsfähige Schuldzinsen anfielen, während die durch die unüblich hohe Fremdfinanzierung gehebelten Vermögenserträge steuerfrei realisiert würden. Bei einer sachgemässen\nOrdnung der Verhältnisse, d.h. bei einer Direktinvestition in die Loan Notes, wären\njedoch auch Einkommenssteuern geschuldet. Unter diesen Umständen sei die Geltendmachung der Schuldzinsen, welche von der finanzierenden Gruppengesellschaft verrechnet werden, missbräuchlich und die Zulassung eines allfälligen Abzuges würde zu\neiner unzulässigen Steuerumgehung führen. Die Bejahung der Steuerumgehung führe\nauch dazu, dass die australische Kapitalgesellschaft in der Schweiz zu ignorieren sei und\nein sogenannter Durchgriff zu erfolgen habe.\n\nc) Demgegenüber bestreiten die Beschwerdeführer jegliche Steuerumgehung.\n\nZunächst legen sie dar, die gewählte Rechtsgestaltung sei weder ungewöhnlich noch\nsachwidrig oder absonderlich. Grundsätzlich sei eine Investition in Aktien ausländischer\nGesellschaften im Rohstoffbereich (Commodities) getätigt und mit Eigen- sowie Fremdkapital währungskongruent finanziert worden. Der Einsatz der Partnership sei ein wirtschaftlich übliches Finanzierungsverfahren und er diene einzig dazu, diese Investitionsmöglichkeit zu vereinfachen bzw. auch dem \"normalen\" Anleger zugänglich zu machen.\nDie Zweiteilung des D.________ in ein \"Investitionsvehikel\" und ein \"Anlagevehikel\"\nentspreche einer in der Praxis durchaus üblichen Struktur. Das Aufsetzen und Betreuen\nder Partnership sei somit eine gewöhnliche Tätigkeit einer Bank, um den potenziellen\nInvestoren neue Märkte zugänglich zu machen, wie dies beispielsweise beim Anbieten\nvon Anlagefonds (Sponsorfunktion) durch Banken der Fall sei. Die Investition in die\nPartnership sei auch sämtlichen risikobewussten Investoren in der ganzen Schweiz\nzugänglich gewesen. Seit einiger Zeit sei es ja üblich, dass Schweizer Investoren in\nHedge Funds und Private Equity Strukturen investierten, welche ebenfalls als ausländische Limited Partnerships investieren. Diese arbeiteten regelmässig mit einem erheblichen Leverage (Fremdkapitaleinsatz). Im vorliegenden Fall investiere der D.________ in\n- 17 -\n\ndie Performance von australischen Gesellschaften. Dabei nehme sie keine cashbasierende\nvolle Replikation (d.h. 1/1 Investition in die Aktien der australischen Gesellschaften) vor,\nsondern eine synthetische Replikation in die Performance der australischen\nGesellschaften mittels einer Income Note und einer Performance Note. Dies sei gängige\nMarktpraxis und gegenüber einer Direktinvestition vorteilhafter, da viel kostengünstiger.\n\n"}