{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-05-27", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2008-149_2011-05-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2008_149_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e31970d29de8c89b2d6ee3f8854c3373e6b9856aee83d68e26b9ba06ecfde2a477333d4e68a8aebd173eddd346c182b5&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e31970d29de8c89b2d6ee3f8854c3373e6b9856aee83d68e26b9ba06ecfde2a477333d4e68a8aebd173eddd346c182b5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2008_149", "Checksum": "aff38a79862fe6b621b012ad1e3919e2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2008 149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 27.05.2011 604 2008 149"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 27.05.2011 604 2008 149"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:28:41", "Checksum": "84210ae408d7c1d066cc7f3a42d9382a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 27.05.2011 604 2008 149\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\n5. a) Von Gesetzeswegen abzugsberechtigt sind Schuldzinsen, die der Finanzierung\nvon Bedürfnissen und Aufwendungen dienen können. Eine betragsmässige Beschränkung\ndes Abzuges wurde erst mit dem Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 1998\nvom 19. März 1999 (AS 1999 2374, 2386) eingeführt, das am 1. Januar 2001 in Kraft\ngetreten ist. Auch wenn der (eidgenössische und kantonale) Gesetzgeber, wie die Beschwerdeführer geltend machen, die Missbrauchsbekämpfung damit in die gesetzliche\nRegelung integrieren wollte, bedeutet dies nicht, dass deswegen kein Raum mehr für die\nAnnahme einer Steuerumgehung bleibt, wenn aufgrund der konkreten Umstände die\nVoraussetzungen einer solchen erfüllt sind. Die langjährige Praxis zur Steuerumgehung\nist daher grundsätzlich weiterhin anzuwenden. Soweit das Gesetz einen Abzug nicht\nzulässt, erweist sich die entsprechende Steuererleichterung als überhaupt ausgeschlossen, womit sich die Frage der Steuerumgehung gar nicht stellt; soweit ein Abzug\ngesetzlich vorgesehen ist, erweist er sich als zulässig, es sei denn, es liege eine Steuerumgehung vor (vgl. die - im Zusammenhang mit fremdfinanzierten Einmalprämien ergangenen - Bundesgerichtsurteile 2A.470/2002 vom 22. Oktober 2003, Erw. 3.1, und\n2A.753/2005 vom 20. Juni 2006, Erw. 2, je mit weiteren Hinweisen; YVES NOËL in\nD. Yersin/Y. Noël [éd.], Commentaire romand, Impôt fédéral direct, Bâle 2008, N. 9 zu\nArt. 33; PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, Basel 2001, Vorbem. N. 139 ff. und N. 7 ff.\nzu Art. 33). In der Praxis sind denn auch immer wieder unübliche Schuldverhältnisse zu\nbeurteilen, deren einziger Zweck augenfällig darin besteht, in rechtsmissbräuchlicher\nWeise steuerlich abzugsfähige Schuldzinsen zu generieren (vgl. RAINER ZIGERLIG / GUIDO\nJUD in Zweifel / Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. Aufl.,\nBasel 2008, N 12a zu Art. 33 DBG).\n\nGrundsätzlich haben die Steuerbehörden auf die von den Steuerpflichtigen geschlossenen\nVerträge abzustellen. Sie dürfen jedoch - sofern z.B. ein streitiger Schuldzinsenabzug\nnicht bereits aus anderen Überlegungen zu verweigern ist - davon abweichen, wenn die\nPflichtigen nur um der Steuerersparnis willen ein ungewöhnliches Vorgehen gewählt\nhaben, d.h. wenn eine Steuerumgehung vorliegt. Eine solche wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteile 2A.470/2002 vom 22. Oktober 2003, Erw. 4.1;\n2A.753/2005 vom 20. Juni 2006, Erw. 3.1; 2C_393/2008 vom 19. November 2008, StE\n2009 A 11 Nr. 5; 2C_449/2008 vom 16. Oktober 2008, StE 2009 A 12 Nr. 19; vgl. dazu\nauch HUGO CASANOVA, Die steuerrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre\n2008 - Kantonale Abgaben [inkl. Steuerharmonisierung], ASA 79, 195 ff. und 198 ff. mit\nweiteren Hinweisen) allgemein angenommen, wenn:\n- 15 -\n\n- eine von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich (insolite), sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint,\n\n- zudem anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich\ndeshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der\nVerhältnisse geschuldet wären, und wenn\n\n- das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen\nwürde, sofern es von der Steuerbehörde hingenommen würde.\n\nOb diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Trifft dies zu, ist der Besteuerung die Ordnung zugrunde zu legen, die\nsachgemäss gewesen wäre, um den erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen oder\nes ist ganz einfach der streitige Abzug zu verweigern.\n\nb) Die Vorinstanz wie auch die Eidgenössische Steuerverwaltung (in ihren Ausführungen zur Veranlagung der direkten Bundessteuer) erachten die Voraussetzungen\neiner Steuerumgehung als erfüllt. Sie betrachten die gewählte Rechtsgestaltung als\nungewöhnlich und sachwidrig.\n\nDie Steuerbehörden machen insbesondere geltend, die deklarierten Schuldzinsen stünden\nin keinem Zusammenhang mit einem steuerbaren Ertrag. Durch das Dazwischenschalten\nder australischen Kapitalgesellschaft werde den Investoren bzw. Teilhabern aus der\nSchweiz nur ermöglicht, die für gewöhnlich steuerbaren Vermögenserträge auf einer vorbestimmten Vermögensanlage steuerfrei zu realisieren. Dies geschehe, indem in der\naustralischen Kapitalgesellschaft die Erträge aus den Loan Notes praktisch ausschliesslich\nthesauriert würden, wodurch kein steuerbarer Vermögensertrag zur Ausschüttung an die\nInvestoren gelange. Letztere realisierten vielmehr beim Verkauf der Anteile an der\naustralischen Kapitalgesellschaft im Umfang der thesaurierten Erträge einen gemäss der\nschweizerischen Gesetzgebung steuerfreien Kapitalgewinn. Aus anlagesystematischer\nBetrachtungsweise sei unerfindlich, weshalb der D.________ das zur Verfügung stehende\nAnlagekapital nicht direkt in den vorbestimmten Vermögenswert investiere. Vielmehr\nmüsse aus diesem Vorgehen geschlossen werden, dass diese Rechtsgestaltung\n(sachwidrig und den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen) nur deshalb\nerfolgt sei, weil einerseits die gewöhnlicherweise steuerbaren Vermögenserträge als\nsteuerfreie Kapitalgewinne qualifiziert und andererseits wegen des transparenten Gebildes die Schuldzinsen zum Abzug gebracht werden sollten.\n\n"}