{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-05-27", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2008-149_2011-05-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2008_149_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e31970d29de8c89b2d6ee3f8854c3373e6b9856aee83d68e26b9ba06ecfde2a477333d4e68a8aebd173eddd346c182b5&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e31970d29de8c89b2d6ee3f8854c3373e6b9856aee83d68e26b9ba06ecfde2a477333d4e68a8aebd173eddd346c182b5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2008_149", "Checksum": "aff38a79862fe6b621b012ad1e3919e2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2008 149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 27.05.2011 604 2008 149"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 27.05.2011 604 2008 149"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:28:41", "Checksum": "84210ae408d7c1d066cc7f3a42d9382a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 27.05.2011 604 2008 149\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nAm Rande ist schliesslich noch beizufügen, dass unter diesen Umständen für die Beschwerdeführer bzw. die Antragsstellerin im Rulingverfahren auch nicht ohne Weiteres\nerkennbar war, dass die erteilte Zustimmung allenfalls gegen das Gesetz bzw. eine gefestigte Praxis verstossen könnte. Wie die Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich\nin ihrem Urteil vom 8. September 2009 (Erw. 5a) zu Recht betont, setzt dies voraus,\ndass die KPMG Fides die Zustimmung der Eidgenössischen Steuerverwaltung zum\nstreitigen Schuldzinsenabzug als rechtsirrtümlich hätte erkennen müssen, weil das unterbreitete Konstrukt eine Steuerumgehung darstellt. Das Institut der Steuerumgehung ist\njedoch an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, die unter anderem eine Wertung der\ngewählten Rechtsgestaltung auf ungewöhnliche, sachwidrige oder absonderliche Gegebenheiten hin bedingt. Dabei spielen subjektive Überlegungen eine wesentliche Rolle,\nsodass vom Antragsteller nicht leichthin auf eine irrtümliche Beurteilung der Steuerbehörden geschlossen werden kann und muss.\n- 13 -\n\nIm vorliegenden Fall sind somit die Voraussetzungen erfüllt, welche Rechtsprechung und\nLehre an den Schutz des in eine falsche Auskunft gesetzten Vertrauens stellen. Demzufolge erweist sich die Beschwerde bezüglich der direkten Bundessteuer als begründet,\nsodass der streitige Abzug zu gewähren ist.\n\nII. Kantonssteuer (604 208-150)\n\n3. Auch gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten\nKantonssteuern (DStG; SGF 631.1) sowie Art. 9 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom\n14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und\nGemeinden (StHG; SR 642.14) können von den Einkünften die privaten Schuldzinsen im\nUmfang der (gesetzlich umschriebenen) steuerbaren Vermögenserträge und weiterer\n50'000 Franken abzogen werden. Nicht abziehbar sind hingegen insbesondere die Aufwendungen für Schuldentilgung (Art. 35 lit. c DStG; vgl. auch Art. 9 Abs. 4 StHG).\n\nVorbehalten bleibt der Fall einer Steuerumgehung.\n\n4. a) Bezüglich der kantonalen Steuern macht die Vorinstanz geltend, sie sei über die\nBesprechungen und Korrespondenzen zwischen der KPMG Fides und der Eidgenössischen\nSteuerverwaltung nicht informiert gewesen und sie habe ihrerseits nie ein entsprechendes Ruling unterzeichnet. In Anbetracht der Wichtigkeit des Abkommens wäre es höchst\nangebracht gewesen, dass sich die KPMG Fides bei jedem Kanton gemeldet hätte. Das\nvon der Eidgenössischen Steuerverwaltung und gewissen Kantonen unterzeichnete Ruling\nhabe für den Kanton Freiburg keine bindende Wirkung. Die notwendigen Dokumente\nseien ihm über Umwege und erst nach mehrmaligem Nachfragen ausgehändigt worden.\nNach Studium des Zeichnungsprospektes sei sofort klar geworden, dass hier etwas falsch\ngelaufen sei. Die Kantonale Steuerverwaltung sei also selber aktiv geworden, bevor sie\ndann am 28. Februar 2008 von der Eidgenössischen Steuerverwaltung dahingehend\ninformiert worden sei, dass gewisse Vorbehalte bezüglich des Rulings berechtigt erschienen. Gleichzeitig sei eine spätere, umfassende Information in Aussicht gestellt\nworden, welche dann im April und September 2008 auch erfolgt sei. Dadurch seien die\nvom Kanton Freiburg längst in Betracht gezogenen Mindestmassnahmen untermauert\nund schweizweit bestätigt worden.\n\nDie Beschwerdeführer bestreiten diese Sachverhaltsdarstellung nicht. Sie weisen jedoch\ndarauf hin, dass sechs unterschiedliche Steuerbehörden (die Eidgenössische Steuerverwaltung und fünf Kantone) die Rulinganträge geprüft und durch Gegenzeichnung der Beurteilung zugestimmt hätten. Auf Basis des StHG (Art. 9 Abs. 2 lit. a) sowie unter dem\nGrundsatz von Treu und Glauben ergebe sich daraus auch eine Bindungswirkung für\nKantone, in denen nicht explizit ein Steuerruling eingeholt worden sei.\n\nb) Die in Art. 102 Abs. 2 DBG vorgesehene Aufsichtsfunktion der Eidgenössischen\nSteuerverwaltung betrifft nur die direkte Bundessteuer. Bezüglich der kantonalen Steuern\nsind die Kantone grundsätzlich souverän. Insofern ist also das von der Eidgenössischen\nSteuerverwaltung sowie gewissen anderen Kantonen gewährte Ruling mangels\nZuständigkeit dieser Behörden für den Kanton Freiburg nicht verbindlich (vgl. VGE ZH\n25.8.2010, ZStP 2010, 345 Erw. 4.2; EISENRING, 115 f.; a.M. anscheinend OESTERHELT /\nGRÜNINGER, 92). Daran ändert insbesondere auch die Tatsache nichts, dass der Eidgenössischen Steuerverwaltung gemäss Art. 73 StHG ein Beschwerderecht zusteht, um im\nBereich der kantonalen Steuern allfällige Verletzungen des Steuerharmonisierungsrechts\nzu rügen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat denn auch ausdrücklich davon abge-\n- 14 -\n\nsehen, im vorliegenden Beschwerdeverfahren einen Antrag bezüglich der Kantonssteuern\nzu stellen, wobei sie zumindest implizit einräumte, dass sich die Frage einer Harmonisierungswidrigkeit der kantonalen Veranlagung nicht stellt. Zudem sind ja die einzelnen\nKantone bekanntlich auch nicht an die Praxis anderer Kantone gebunden (vgl. etwa das\nBundesgerichtsurteil 2C_589/2007 vom 9. April 2008, Erw. 4.3). Schliesslich ist auch\ndarauf hinzuweisen, dass die KPMG Fides ihren Rulingantrag vom 3. August 2004 ausdrücklich bloss für die direkte Bundessteuer gestellt hat. Somit war ihr offensichtlich\nbewusst, dass die Auskunft der Eidgenössischen Steuerverwaltung die kantonalen\nSteuern nicht betrifft; andernfalls wäre ja auch nicht einzusehen, weshalb sich die KPMG\nFides dann mit dem gleichen Sachverhalt noch zusätzlich an gewisse kantonale Steuerverwaltungen gewandt hat.\n\nDemzufolge können die Beschwerdeführer auf kantonaler Ebene keinen Vertrauensschutz\ngeltend machen.\n\n"}