{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-05-27", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2008-149_2011-05-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2008_149_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e31970d29de8c89b2d6ee3f8854c3373e6b9856aee83d68e26b9ba06ecfde2a477333d4e68a8aebd173eddd346c182b5&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e31970d29de8c89b2d6ee3f8854c3373e6b9856aee83d68e26b9ba06ecfde2a477333d4e68a8aebd173eddd346c182b5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2008_149", "Checksum": "aff38a79862fe6b621b012ad1e3919e2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2008 149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 27.05.2011 604 2008 149"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 27.05.2011 604 2008 149"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:28:41", "Checksum": "84210ae408d7c1d066cc7f3a42d9382a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 27.05.2011 604 2008 149\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nKontrovers und zu prüfen ist vor allem die Frage, ob die behördliche Genehmigung der\nAnfrage in Bezug auf einen genügend konkret, korrekt und vollständig dargelegten Sachverhalt erteilt worden ist. Dies stellt in der Tat eine zentrale Voraussetzung dafür dar,\ndass sich die Beschwerdeführer auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen können\n(vgl. EISENRING, 115 f.; BEHNISCH / CADOSCH, Rz 1 f.; BERDOZ, 283). Es muss alles, was auf\ndie Beurteilung Einfluss hat, offengelegt werden; es dürfen keine gezielten Unterlassungen erfolgen. Sachverhaltslücken, die für die steuerrechtliche Beurteilung nicht\nrelevant sind, stehen jedoch der Verbindlichkeit eines Vorentscheids nicht entgegen. Bei\nRulinganfragen obliegt es der Steuerbehörde zu beurteilen, ob der Sachverhalt - unter\nVorbehalt verdeckter Mängel - ausreichend geschildert ist, um die Anfrage zu behandeln.\nMit der Unterzeichnung des Rulings bekräftigen die Steuerbehörden nicht nur, dass sie\nmit der steuerlichen Qualifikation und den Anträgen einverstanden sind, sondern grundsätzlich auch, dass der geschilderte Sachverhalt - soweit absehbar - für die Beurteilung\nder Anträge ausreichend war (vgl. VGE ZH 25.8.2010, ZStP 2010, 345 Erw. 3.1).\n\nEntgegen der Ansicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung kann es nicht angehen, die\nFrage der Vollständigkeit des dargelegten Sachverhalts in den wesentlichen Punkten\nbloss anhand des eigentlichen Rulingantrags und nicht auch der integrierten Beilagen zu\nbeurteilen. Die Beilagen, welche im Anschluss an die Besprechung zusammen mit dem\nfünf Seiten umfassenden Antragsschreiben eingereicht wurden, bestehen aus Kopien der\nSlides, welche zur Präsentation des Rulingantrags vor der Eidgenössischen Steuerverwaltung verwendet worden waren. Diese sind daher zur Interpretation des Rulings, wie es\nnach Treu und Glauben zu verstehen war, ebenfalls beizuziehen. Was den von der\nEidgenössischen Steuerverwaltung als entscheidend betrachteten Fremdfinanzierungs-\n- 12 -\n\ngrad betrifft, ergibt sich jedoch aus dem Musterbeispiel in Slide 9, welches vorne unter A.\nwiedergegeben wurde, dass eine sehr hohe hypothetische Fremdfinanzierungsquote von\n80 % angeführt worden ist. Zudem wurde in der Sachverhaltsdarstellung des Antrags\nzwar ohne Quotenangabe, aber sonst klar auf die Darlehensgewährung durch eine\nGruppengesellschaft sowie auf die Finanzierung der Zinsen durch zusätzliche Darlehen\nhingewiesen. Überhaupt wurden - wie auch das Zürcher Verwaltungsgericht (in Übereinstimmung mit der Kantonalen Rekurskommission) in seinem Urteil (Erw. 3.2) festgehalten hat - allgemein die geplante Strukturierung der Beteiligung sowie die beabsichtigte\nInvestitionstätigkeit auf Stufe der von der Limited Partnership gehaltenen australischen\nKapitalgesellschaft und die Darlehensfinanzierung detailliert dargelegt. Insofern kann von\ngezielten Unterlassungen und einer wesentlich unvollständigen Information in diesem\nPunkt nicht die Rede sein. Im Weiteren trifft es zwar zu, dass im präsentierten Beispiel\neine Dividende vermerkt ist. Insofern ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzuräumen, dass die Sachverhaltsdarstellung etwas irreführend erscheinen mag, falls tatsächlich auf Gewinnausschüttungen verzichtet wird. Zudem hat sich die Gesuchstellerin\nerfahrungsgemäss wohl auch gehütet, die heiklen Aspekte der gewählten Struktur sowie\nder Ausgestaltung der Anlagevehikel anlässlich der Präsentation allzu sehr\nhervorzuheben. Der entsprechende Mangel vermag jedoch gerade noch nicht genügend\nstark ins Gewicht zu fallen, um den Vertrauensschutz auszuschliessen. Die erwähnte\nDividende macht ja auch nur 1 % des Anteils an den Aktiven aus, während sonst noch\nein anteilsmässiger Wertzuwachs von immerhin 10 % der Aktiven vermerkt ist. Dazu\nkommt, dass erfahrungsgemäss nicht zwingend in jedem Geschäftsjahr Dividenden\nausbezahlt werden. Zudem war in Ziff. 2.3 und Antrag 3b ausdrücklich von der allfälligen\nSteuerfreiheit der Kapitalgewinne die Rede. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die\nProblematik in den von den Steuerbehörden angerufenen Punkten grundsätzlich\nausreichend und korrekt dargestellt worden ist. Zumindest waren die Angaben so\numfassend, dass sie den zuständigen Fachleuten der Eidgenössischen Steuerverwaltung -\nauch ohne allzu strenge Anforderungen an deren Prüfungspflicht - Anlass zu\nErgänzungsfragen oder Vorbehalten hätten geben müssen, falls gewisse Elemente wie die\nFremdfinanzierungsquote oder die regelmässige Dividendenausschüttung als zentral\nvorausgesetzt wurden und sofern sie steuerrechtlich überhaupt von Bedeutung sind.\n\nIm Übrigen lässt sich auch nicht im Ernst behaupten, das gewährte Ruling habe sich nicht\nauf einen konkreten, inhaltlich eindeutig bestimmten Fall bezogen. Die eingereichten\nUnterlagen lassen keine Zweifel darüber offen, dass es in der Rulinganfrage um die\nsteuerliche Behandlung des präsentierten Anlagevehikels bei den einzelnen Investoren\nging.\n\n"}