{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-05-27", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2008-149_2011-05-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2008_149_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e31970d29de8c89b2d6ee3f8854c3373e6b9856aee83d68e26b9ba06ecfde2a477333d4e68a8aebd173eddd346c182b5&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e31970d29de8c89b2d6ee3f8854c3373e6b9856aee83d68e26b9ba06ecfde2a477333d4e68a8aebd173eddd346c182b5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2008_149", "Checksum": "aff38a79862fe6b621b012ad1e3919e2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2008 149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 27.05.2011 604 2008 149"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 27.05.2011 604 2008 149"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:28:41", "Checksum": "84210ae408d7c1d066cc7f3a42d9382a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 27.05.2011 604 2008 149\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nNach Ansicht der Vorinstanz und der Eidgenössischen Steuerverwaltung vermag hingegen\ndas gewährte Ruling aus verschiedenen Gründen keine oder nur eingeschränkte Bindungswirkung zu entfalten. Beide gehen davon aus, dass das Ruling lediglich den Grundsatz der vorgesehenen Transaktionen bestätigt habe. Mit keinem Wort sei darin die\naussergewöhnliche Finanzierung der Kapitalanlage gewürdigt worden. Eine Auskunft der\nBehörden sei jedoch nur in Bezug auf den Sachverhalt verbindlich, wie er der Behörde\nzur Kenntnis gebracht worden sei. Dabei sei der zu beurteilende Sachverhalt durch den\nSteuerpflichtigen oder dessen Vertreter vollständig und ohne gezielte Unterlassungen\noffenzulegen. Beilagen sollten in diesem Zusammenhang einzig der Sachverhaltsdarstellung dienen. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt seien, könne der Vertrauensschutz, der sich aus der Bindungswirkung eines Rulings entfalte, angerufen werden. Auch\ngemäss dem \"Verhaltenskodex für Steuerbehörden, Steuerzahler und Steuerberater\",\nwelcher sowohl von der Privatwirtschaft als auch von der Verwaltung genehmigt worden\nsei, obliege es den Steuerpflichtigen bzw. ihren Vertretern, den Sachverhalt zu ermitteln\nund darzustellen. In Bezug auf erst später bekannt gewordene Tatsachen und Änderungen des Sachverhaltes könne das in Unkenntnis davon ergangene Ruling schon deshalb\nkeine Bindungswirkung entfalten, weil diese Elemente bei der Entscheidfindung fehlten\nund damit per se nicht vom Vertrauensschutz umfasst würden. Ob der Steuerbehörde\ndabei absichtlich oder aus Versehen Informationen vorenthalten worden seien, spiele\nkeine Rolle. Es genüge, dass nicht alle Informationen im Rulingantrag zur Verfügung\ngestellt wurden, welche für eine abschliessende Beurteilung der steuerlichen Folgen\nerforderlich gewesen wären. Im vorliegenden Fall habe sich der vorgelegte Rulingantrag\nnicht auf einen konkreten, inhaltlich eindeutig bestimmten Fall bezogen, sondern die\ndarin dargelegte Struktur und die skizzierten steuerlichen Folgen des D.________ nur in\nsehr allgemeiner Form wiedergegeben. Erst aus der später verfügbaren \"Kurzinformation\nfür Anleger\" sei ersichtlich geworden, dass der Sachverhalt nicht in sämtlichen\nwesentlichen Punkten vollständig dargestellt worden sei und wie die effektive Umsetzung\nin der Praxis dann ausgesehen habe. Insbesondere hätten Angaben über die\nFremdfinanzierung gefehlt, welche bei der tatsächlichen Umsetzung nun mit einer - für\nderartige Anlagevehikel absolut unüblichen - Quote von 90 % zu Buche schlage. Diese\nwichtige Information wäre notwendig gewesen, um eine allfällige Umgehung der\nVorschriften über die Ertragsbesteuerung und/oder eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Schuldzinsenabzugs in der Schweiz ausschliessen zu können. Es könne nicht\n- 11 -\n\nangehen, dass ein solcher entscheidwesentlicher Umstand nicht im Rulingantrag selber\npräsentiert werde, sondern ohne explizite Nennung des Auslösers einzig dessen \"Ausflüsse\" im Antrag festgehalten würden. Dass der einzig greifbare \"Hinweis\" betreffend die\nFremdfinanzierung in der Präsentation den erfahrenen Spezialisten der Steuerbehörden\nnicht aufgefallen sei, zeige, dass dieser alles andere als offensichtlich erkennbar gewesen\nsei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung habe aufgrund der im Antrag beschriebenen\nFakten auch davon ausgehen dürfen, dass bei entsprechendem Geschäftsgang Dividenden ausgeschüttet würden und nicht eine Thesaurierung der Erträge bzw. eine Konversion von steuerbaren Erträgen zu steuerfreien Kapitalgewinnen vorgenommen werde.\nUnter diesen Umständen könnten sich die Beschwerdeführer nicht erfolgreich auf den\nGrundsatz von Treu und Glauben stützen.\n\nc) Im vorliegenden Fall steht ausser Diskussion, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung für die Gewährung des Rulings zuständig war und die Anfrage auch vorbehaltlos\ngenehmigt hat. Ebenso unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer mit den zur Diskussion stehenden Anlagen - im Vertrauen auf das Ruling - Dispositionen getroffen haben,\ndie nicht ohne Nachteile rückgängig gemacht werden können. Bezüglich des Vertrauensschutzes spielt es ja auch keine Rolle, dass die Rulinganfrage nicht von einzelnen Steuerpflichtigen, sondern von der KPMG Fides im Hinblick auf die allgemeine Markteinführung\ndes Anlageproduktes gestellt worden ist (vgl. dazu VGE ZH 25.8.2010, ZStP 2010, 345\nErw. 2.4). Schliesslich machen die Vorinstanz und die Eidgenössische Steuerverwaltung\nnicht geltend, die allfällige Verbindlichkeit des Rulings für die Steuerperiode 2006\nscheitere an einer Änderung der gesetzlichen Grundlage. Ebenso wenig legen sie genügend dar, inwiefern das öffentliche Interesse an der richtigen Durchsetzung des\nobjektiven Rechts - vor dem Widerruf des Rulings - den allfälligen Vertrauensschutz (für\neine beschränkte Zeit) überwiegen sollte.\n\n"}