{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-05-27", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2008-149_2011-05-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2008_149_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e31970d29de8c89b2d6ee3f8854c3373e6b9856aee83d68e26b9ba06ecfde2a477333d4e68a8aebd173eddd346c182b5&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e31970d29de8c89b2d6ee3f8854c3373e6b9856aee83d68e26b9ba06ecfde2a477333d4e68a8aebd173eddd346c182b5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2008_149", "Checksum": "aff38a79862fe6b621b012ad1e3919e2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2008 149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 27.05.2011 604 2008 149"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 27.05.2011 604 2008 149"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:28:41", "Checksum": "84210ae408d7c1d066cc7f3a42d9382a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 27.05.2011 604 2008 149\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\n a) Gemäss dem vormals aus Art. 4 aBV abgeleiteten und nunmehr - in seiner\nspezifisch grundrechtlichen Ausprägung - in Art. 9 BV ausdrücklich verankerten Grundsatz von Treu und Glauben können unrichtige Zusicherungen, Auskünfte, Mitteilungen\noder Empfehlungen von Behörden unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten.\nVoraussetzung dafür ist, dass sich die Auskunft der Behörde auf eine konkrete, den\nbetreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht, dass die Amtsstelle, welche die\nAuskunft gegeben hat, hierfür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden\nGründen als zuständig betrachten durfte, dass der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft\nnicht ohne weiteres hat erkennen können, dass er im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat und dass die Rechtslage zur Zeit\nder Verwirklichung des Tatbestandes noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung (Bundesgerichtsurteile 2C_99 und 107/2010 vom 6. September 2010 Erw. 4,\n2A.46/2000 vom 1. November 2000 Erw. 3a; BGE 131 II 627 Erw. 6.1, 126 II 377 Erw.\n3a, 121 II 473 Erw. 2c). Doch steht selbst dann, wenn diese Voraussetzungen alle erfüllt\nsind, nicht fest, ob der Steuerpflichtige mit seiner Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann. Das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts und\ndasjenige des Vertrauensschutzes müssen gegeneinander abgewogen werden. Überwiegt\ndas öffentliche Interesse an der Anwendung des positiven Rechts, muss sich der Bürger\nunterziehen (BGE 116 Ib 185 Erw. 3c; ASA 56, 659 Erw. 6b).\n\nDie in der Praxis gemeinhin als Rulings bezeichneten Verständigungen zwischen Steuerpflichtigen und Steuerbehörden über bestimmte Elemente eines steuerrechtlichen Sachverhalts sind aus dem steuerrechtlichen Alltag nicht wegzudenken und auch volkswirtschaftlich von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Selbst ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage ist die Zulässigkeit von Verständigungen in einem gewissen Rahmen anerkannt (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2008, BVGE\n2008, 714 Erw. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Auch in der Lehre werden Zulässigkeit\nund Bedeutung vorgängiger Auskünfte im Steuerrecht hervorgehoben, wobei die Voraussetzungen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich übernommen\nund noch näher ausgeführt werden (siehe insbesondere PETER EISENRING, Vorgängige Auskünfte von Steuerbehörden in der Schweiz, ASA Bd. 68, 97 ff.; URS R. BEHNISCH / ROGER\nM. CADOSCH, Die Bedeutung von vorgängigen Auskünften von Steuerbehörden im Recht\nder direkten Bundessteuer - Eine Bemerkung zu einem neuen Entscheid des Bundesgerichts, in: Jusletter 23. April 2001; MICHAEL BEUSCH, Zulässigkeit und Wirkungen von\nVerständigungen (Rulings), in: zsis 2009, Nr. 1, S. 4 ff.; DENIS BERDOZ, Pratique et\njurisprudence en matière de rulings, in: Journée de droit fiscal 2009, 237 ff.; CATHERINE\nMORF / ANDREAS MÜLLER / THERES AMSTUTZ, Schweizer Steuerruling - Erfolgsmodell und\nWerthaltigkeit - Bedeutung und Verbindlichkeit für den Steuerstandort, ST 2010, 813 ff.;\nSTEFAN OESTERHELT / HAROLD GRÜNINGER, Steuerrechtliche Entwicklungen [insbesondere im\nJahr 2010], SZW 2011, 90 ff.; vgl. zudem auch PETER RICKLI, Die Einigung zwischen\nBehörde und Privaten im Steuerrecht, Basel 1987; FELIX RICHNER, Verständigungen im\nSteuerverfahren, ZStP 2007, 87 ff.).\n\nb) Die Beschwerdeführer berufen sich auf die Rechtssicherheit, welche durch das\nSteuerruling mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung geschaffen worden sei. Der Vorabbescheid der Steuerbehörden sei usanzgemäss eingeholt worden, weil es sich bei der\nLimited Partnership um einen komplexen Sachverhalt handle. Dabei sei der Sachverhalt\n- 10 -\n\nsowohl mündlich als auch in den eingereichten Unterlagen so dargestellt worden, wie er\ndann in der Praxis umgesetzt worden sei. Insbesondere sei aus dem präsentierten Beispiel des Vermögens- und Einkommensausweises klar ersichtlich gewesen, dass der\n(hypothetisch mit 80 % angegebene) Fremdfinanzierungsgrad bei der Investition in den\nLimited Partnership hoch sein könne. Wenn der Sachverhalt unvollständig dargestellt\nworden wäre, hätte das qualifizierte Personal der sechs angegangenen Steuerbehörden\nsicher eine Vervollständigung oder Klarstellung verlangt. Im Übrigen habe der ehemalige\nChef-Steuerkommissär des Kantons Zürich, welcher das dortige Ruling geprüft und\nunterzeichnet habe, nachträglich - nach erneuter Prüfung sämtlicher Unterlagen - nochmals explizit bestätigt, dass die Sachverhaltsdarstellung klar und vollständig gewesen\nund korrekt verstanden worden sei. Das (von der zuständigen Behörde gewährte) Ruling\nsei also verbindlich, weil es sich auf eine konkrete Situation mit Bezug auf bestimmte\nPersonen beziehe und im Vertrauen darauf Dispositionen getroffen worden seien, die\nnicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnten. Zudem habe der Adressat die\nUnrichtigkeit der Bestätigung nicht ohne Weiteres erkennen können. Dies gelte umso\nmehr, als auch fünf Kantone ein entsprechendes Ruling gewährt hätten. Im Übrigen habe\ndie gesetzliche Ordnung inzwischen keine Änderung erfahren.\n\n"}