{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-05-27", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2008-149_2011-05-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2008_149_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e31970d29de8c89b2d6ee3f8854c3373e6b9856aee83d68e26b9ba06ecfde2a477333d4e68a8aebd173eddd346c182b5&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e31970d29de8c89b2d6ee3f8854c3373e6b9856aee83d68e26b9ba06ecfde2a477333d4e68a8aebd173eddd346c182b5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2008_149", "Checksum": "aff38a79862fe6b621b012ad1e3919e2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2008 149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 27.05.2011 604 2008 149"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 27.05.2011 604 2008 149"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:28:41", "Checksum": "84210ae408d7c1d066cc7f3a42d9382a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 27.05.2011 604 2008 149\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nDie Eidgenössische Steuerverwaltung reichte ihre Vernehmlassung am 3. April 2009 ein.\nSie beantragt Abweisung der Beschwerde (unter Kostenfolge), soweit sie die direkte\nBundessteuer betrifft. Hinsichtlich der Kantonssteuern verzichtet sie auf die Stellung\neines Antrags, da sie sich praxisgemäss nur in Belangen äussere, die mit dem StHG in\nWiderspruch stünden. Einleitend verweist die Eidgenössische Steuerverwaltung auf den\nangefochtenen Entscheid sowie die Beschwerdeantwort der Kantonalen Steuerverwaltung. Ergänzend legt sie insbesondere noch dar, den D.________ Anlagevehikeln der\nverschiedenen Jahre sei gemeinsam, dass damit Anlegern aus der Schweiz ermöglicht\nwerde, sich an einer australischen Limited Partnership zu beteiligen. Diese nehme zur\nErhöhung des verfügbaren Kapitals für jeden von den Anlegern aufgebrachten australischen Dollar (1 AUD) ein Darlehen von AUD 9 auf, wobei die jährlichen Zinszahlungen\nder Investoren durch weitere Darlehen finanziert würden. Die Limited Partnership lege\nanschliessend sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Anlagemittel über eine zu 100 %\ngehaltene Tochtergesellschaft (die \"Anlagegesellschaft\") in einer vorbestimmten Loan\nNote (z.B. Index-Linked Note oder Property-Linked Note) an. Ansonsten bestünden keine\nAnlagetätigkeiten. Der Einsatz von erheblichen Fremdmitteln in der privaten Vermögensverwaltung gelte jedoch als atypisch und unüblich. Schuldverhältnisse, deren einziger\nZweck augenscheinlich darin bestehe, in rechtsmissbräuchlicher Weise steuerlich abzugsfähige Schuldzinsen zu generieren, seien jeweils aus dem Blickwinkel der Steuerumgehung zu beurteilen. Im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen einer solchen\nSteuerumgehung erfüllt, was zur Verweigerung des streitigen Schuldzinsenabzuges\nführe. Im Übrigen komme das angerufene Ruling insofern nicht zum Tragen, als der\nRulingantrag der KPMG AG sich nicht auf einen konkreten, inhaltlich eindeutig bestimmten Fall bezogen und nicht alle Informationen enthalten habe, welche für eine abschliessende Beurteilung der steuerlichen Folgen erforderlich gewesen wären. Insbesondere sei\nnicht auf den unüblich hohen Fremdfinanzierungsgrad des D.________ hingewiesen\nworden.\n\nAm 15. Mai 2009 reichten die Beschwerdeführer ihre Gegenbemerkungen ein. Darin\nhalten sie an ihrem Standpunkt fest.\n\nIn ihren Schlussbemerkungen vom 15. bzw. 18. Juni 2009 hält die Kantonale Steuerverwaltung ihre Betrachtungsweise ebenfalls aufrecht. Dies gilt ebenso für die Eidgenössische Steuerverwaltung, welche am 19. Juni 2009 duplizierte.\n-8-\n\nAm 18. September 2009 reichten die Beschwerdeführer einen Entscheid der Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich vom 8. September 2009 ein mit dem Hinweis, es\nsei dort um einen identischen Sachverhalt gegangen. In diesem Urteil, welches bloss die\nkantonalen Steuern betrifft, wurde die Verbindlichkeit des mit dem Kantonalen Steueramt\ngetroffenen Rulings bejaht, was zur Gutheissung des Rekurses und damit zur Gewährung\ndes Schuldzinsenabzugs führte.\n\nMit Schreiben vom 6. Oktober 2009 teilte die Eidgenössische Steuerverwaltung dem\nSteuergerichtshof mit, der ins Recht gelegte Entscheid werde durch das Kantonale\nSteueramt Zürich angefochten. Dementsprechend wurde das Beschwerdeverfahren vor\ndem hiesigen Steuergerichtshof sistiert.\n\nMit Urteil vom 25. August 2010 (nunmehr veröffentlicht in ZStP 2010, 345 ff.) hiess das\nVerwaltungsgericht des Kantons Zürich die vom Kantonalen Steueramt erhobene Beschwerde teilweise gut. Es gelangte insbesondere zum Schluss, der Zeitpunkt, in\nwelchem der Steuerpflichtige seine Investition getätigt habe, sei massgebend für die\nFrage, ob er sich überhaupt auf das vom Kantonalen Steueramt am 25. Februar 2005\nerteilte Ruling berufen könne. Eine allfällige Bindungswirkung entfalte sich nämlich nur\ndann, wenn im Vertrauen auf die Richtigkeit der erhaltenen Auskunft Dispositionen getroffen worden seien, die ohne Nachteil nicht rückgängig gemacht werden könnten. Da\nder Sachverhalt diesbezüglich unvollständig festgestellt worden war, wies das Verwaltungsgericht die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinne der\nErwägungen an die Steuerrekurskommission I zurück.\n\nEine Kopie dieses Urteils wurde den Parteien am 28. September 2010 zugestellt. Gleichzeitig teilte ihnen der Präsident des Steuergerichtshofes mit, das sistierte Verfahren\nwerde nun wieder aufgenommen.\n\nAm 6. Oktober 2010 kommentierten die Beschwerdeführer das erwähnte Urteil. Die\nEidgenössische Steuerverwaltung reichte ihrerseits am 5. November 2010 noch eine\nergänzende Stellungnahme ein.\n\nDie einzelnen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten werden, soweit wesentlich, in den\nnachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt.\n\nE r w ä g u n g e n\n\nI. Direkte Bundessteuer (604 208-149)\n\n1. Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die\ndirekte Bundessteuer in der vorliegend anwendbaren Fassung (DBG; SR 642.11) werden\nvon den Einkünften grundsätzlich die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den\nArt. 20 und 21 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50'000 Franken abgezogen.\nNicht abziehbar sind hingegen insbesondere die Aufwendungen für Schuldentilgung\n(Art. 34 lit. c DBG).\n\nVorbehalten bleibt der Fall einer Steuerumgehung.\n-9-\n\n2. Im vorliegenden Fall ist in erster Linie umstritten, ob die Beschwerdeführer im\nVertrauen auf den von der KPMG Fides bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung\neingeholten Vorbescheid (Ruling) zu schützen seien.\n\n"}