{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-05-27", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2008-149_2011-05-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2008_149_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e31970d29de8c89b2d6ee3f8854c3373e6b9856aee83d68e26b9ba06ecfde2a477333d4e68a8aebd173eddd346c182b5&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e31970d29de8c89b2d6ee3f8854c3373e6b9856aee83d68e26b9ba06ecfde2a477333d4e68a8aebd173eddd346c182b5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2008_149", "Checksum": "aff38a79862fe6b621b012ad1e3919e2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2008 149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 27.05.2011 604 2008 149"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 27.05.2011 604 2008 149"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:28:41", "Checksum": "84210ae408d7c1d066cc7f3a42d9382a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 27.05.2011 604 2008 149\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nWeiter wurde ausgeführt, das Ruling mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung bestätige\nlediglich den Grundsatz der vorgesehenen Transaktionen, die sich von Fall zu Fall unterschiedlich auswirken könnten, wie der vorliegende Fall zeige. Mit keinem Wort werde\njedoch darin die aussergewöhnliche Finanzierung der Kapitalanlage gewürdigt. Deshalb\nhabe das Ruling nur eine eingeschränkte Gültigkeit, wie dies von der Eidgenössischen\nSteuerverwaltung auch kommuniziert worden sei. Schliesslich sei auch zu erwähnen,\ndass die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg kein schriftliches Abkommen unterzeichnet habe und damit zumindest auf kantonaler Ebene an keine Abmachung gebunden\nsei.\n\nWie dem auch sei, müsse die Geltendmachung der Schuldzinsen im vorliegenden Fall als\nmissbräuchlich bezeichnet werden. Die Zulassung eines allfälligen Abzugs würde zu einer\nunzulässigen Steuerumgehung führen. In der Tat stünden die Schuldzinsen in keinem\nZusammenhang mit einem steuerbaren Ertrag, da die angefallenen Erträge in der Gesellschaft thesauriert würden, um möglicherweise später als steuerfreier Kapitalgewinn\nrealisiert zu werden. Zudem sei gemäss Überzeugung der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht einmal sichergestellt, dass die im Konzernverhältnis durch eine Tochtergesellschaft der C.________ Bank an die Anleger verrechneten Schuldzinsen auch\ntatsächlich dort als Ertrag versteuert würden. Die von den Steuerpflichtigen gewählte\nRechtsgestaltung sei ungewöhnlich und sachwidrig. Es sei bekannt, dass beispielsweise\ndie bei der Bank E.________ mögliche Zeichnung der Anteile an der D.________\nGruppengesellschaft nur einem beschränkten Kundenkreis angeboten werde. Ausserdem\nübernehme die kreditfinanzierende Tochtergesellschaft der C.________ Bank in\nAustralien ein absonderliches Risiko, das jeglichen normalen Geschäftsrahmen sprenge.\nDie Finanzierung der Finanzanlage sei bewusst so gewählt worden, um Steuern einzusparen. Gemäss Prospekt werde die Steuerersparnis nebst der Rendite klar als erreichbares Ziel erklärt. Bei der Berechnung der Rendite spiele die Abzugsfähigkeit der Zinsen\neine entscheidende Rolle. Das gewählte Vorgehen würde auch zu einer erheblichen\nSteuereinsparung führen, was im Sinne einer Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen\nnicht hingenommen werde dürfe.\n\nD. Mit Eingabe vom 26. November 2008 reichten A.________ und B.________,\nnunmehr vertreten durch die KPMG AG, gegen den Einspracheentscheid der Kantonalen\nSteuerverwaltung beim Kantonsgericht Beschwerde ein. Sie beantragen, den\nangefochtenen Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass die Schuldzinsen im Betrag\nvon 44'854 Franken auf dem Darlehen der C.________ steuerlich vollständig zum Abzug\nzugelassen seien (unter Kosten- und Entschädigungsfolge). Zur Begründung machen sie\ninsbesondere geltend, mit der Einführung der Spezialnorm über die Beschränkung des\nSchuldzinsenabzugs (per 1. Januar 2001) sei Rechtssicherheit geschaffen und die\nAbgrenzungsfrage geklärt worden, wann eine missbräuchliche Inanspruchnahme des\nSchuldzinsenabzugs und wann keine solche Steuerumgehung vorliege. Im vorliegenden\nFall sei der vorgenommene Schuldzinsenabzug tiefer als der steuerbare Ertrag aus\nPrivatvermögen zuzüglich des Grundbetrages von 50'000 Franken. Somit seien die\ngesetzlichen Voraussetzungen für den Schuldzinsenabzug erfüllt. Im Weiteren liege auch\nkeine Steuerumgehung vor. Schliesslich sei das diesbezügliche Steuerruling, welches mit\n-7-\n\nder Eidgenössischen Steuerverwaltung und fünf Kantonen zustande gekommen sei,\nverbindlich.\n\nDer mit Verfügung vom 27. November 2008 festgesetzte Kostenvorschuss von 800 Franken wurde fristgemäss einbezahlt.\n\nIn ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2009, welche am darauffolgenden Tag\nüberbracht wurde, schliesst die Kantonale Steuerverwaltung auf Abweisung. Sie legt einleitend das Schema der zur Diskussion stehenden Geldanlage dar und hält an ihrem\nStandpunkt fest. Zudem betont sie insbesondere, im Rulingverfahren mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung seien offenbar \"nicht alle Karten auf den Tisch gelegt\" worden.\nZudem liege eine geradezu vorsätzliche Steuerumgehung vor, welche geahndet werden\nmüsse. Beim höchst spekulativen Anlagevehikel komme es zu einer Fremdfinanzierung\nvon 9:1 durch die Banken. Es sei nicht Sache des Staates, sich an solchen Risiken zu\nbeteiligen, welche von einem Individuum freiwillig eingegangen würden.\n\n"}