{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-05-27", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2008-149_2011-05-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2008_149_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e31970d29de8c89b2d6ee3f8854c3373e6b9856aee83d68e26b9ba06ecfde2a477333d4e68a8aebd173eddd346c182b5&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e31970d29de8c89b2d6ee3f8854c3373e6b9856aee83d68e26b9ba06ecfde2a477333d4e68a8aebd173eddd346c182b5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2008_149", "Checksum": "aff38a79862fe6b621b012ad1e3919e2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2008 149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 27.05.2011 604 2008 149"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 27.05.2011 604 2008 149"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:28:41", "Checksum": "84210ae408d7c1d066cc7f3a42d9382a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 27.05.2011 604 2008 149\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nB. In ihrer Steuererklärung, welche sie am 31. Juli 2007 für die Steuerperiode 2006\neinreichten, deklarierten A.________ und B.________ einerseits Einkommen und\nVermögen aus Wertschriften und sonstigen Kapitalanlagen im Betrag von 8'394 Franken\nbzw. 1'364'286 Franken. Unter den Vermögenswerten befinden sich insbesondere Anteile\nbeider Ehegatten am australischen D.________ 2005 (Equities bzw. Commodities Index)\nLimited Partnership im Betrag von 265'727 Franken und 276'879 Franken, d.h. total\n542'606 Franken, für welche kein Ertrag ausgewiesen wurde. Andererseits machten die\nSteuerpflichtigen Privatschulden und Schuldzinsen im Betrag von 942'557 Franken bzw.\n60'508 Franken geltend. Darin inbegriffen sind zwei Darlehen der C.________ im Betrag\nvon je 247'944 Franken, d.h. total 495'888 Franken. Dafür wurden im Jahr 2006\nDarlehenszinsen in der Höhe von zweimal 22'427 Franken, d.h. total 44'854 Franken\nentrichtet.\n\nIm Rahmen der Veranlagungsverfahren wurden von der Kantonalen Steuerverwaltung\ninsbesondere nähere Informationen und Unterlagen betreffend die Kapitalanlage\nD.________ eingeholt.\n\nGemäss Veranlagungsanzeige vom 19. Juni 2008 wurden das Einkommen und Vermögen\naus privaten Wertschriften und sonstigen Kapitalanlagen mit 9'484 Franken bzw.\n-5-\n\n1'068'246 Franken veranlagt. Die Privatschulden wurden auf 775'612 Franken und die\nabzugsfähigen diesbezüglichen Zinsen auf 14'363 Franken (direkte Bundessteuer) bzw.\n12'133 Franken (Kantonssteuer) festgesetzt. Unter Berücksichtigung der übrigen Faktoren ergaben sich ein im Kanton Freiburg steuerbares Vermögen von 977'613 Franken\n(massgebender Satz: 1'132'699 Franken) sowie ein steuerbares Einkommen von 198'876\nFranken (Kanton) bzw. 183'981 Franken (direkte Bundessteurer). Zur Begründung der\nVeranlagung von Code 4.21 (Privatschulden) wurde vermerkt, die Schuldzinsen auf den\nDarlehen C.________ (zweimal 22'427 Franken) betreffend die Anlage D.________\nwürden gemäss einem kürzlichen Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung ab\nder Steuerperiode 2006 nicht mehr zum Abzug zugelassen.\n\nC. a) Am 10. Juli 2008 erhoben A.________ und B.________ gegen diese\nVeranlagung Einsprache mit dem Antrag, den nicht zugelassenen Abzug der Schuldzinsen\nim Betrag von 44'854 Franken zu gewähren.\n\nSie machten insbesondere geltend, der D.________ sei eine Limited Partnership nach\naustralischem Recht. Diese sei für schweizerische Einkommenssteuerzwecke transparent.\nDie anteiligen Aktiven und Passiven der Limited Partnership würden somit direkt den\nInvestoren zugewiesen, was in der Steuererklärung entsprechend abgebildet worden sei.\nIm Aktivum der Limited Partnership befinde sich die Beteiligung am D.________. Diese\nsei im Wertschriftenverzeichnis deklariert worden. Das Passivum der Limited Partnership\nenthalte Darlehen der C.________. Diese seien als solche im Schuldenverzeichnis\naufgeführt und die entsprechenden Schuldzinsen stellten abzugsfähigen Aufwand dar. Die\nschweizerische steuerliche Klassifizierung von ausländischen Strukturen erfolge in\nsinngemässer Anwendung des Schweizer Rechts. Gemäss der klaren Praxis zum (bis am\n31. Dezember 2006 anwendbaren) Bundesgesetz über die Anlagefonds werde der\nD.________ nicht als ausländischer Anlagefonds betrachtet. Vielmehr sei er als\nvollkommen transparentes ausländisches Gebilde zu klassifizieren. Demzufolge sei das\nanteilige Darlehen im Schuldenverzeichnis aufzuführen und die Zinsen seien aufgrund der\nanwendbaren Bestimmungen abzugsfähig.\n\nIm Übrigen legten die Steuerpflichtigen dar, dem verlangten Zinsabzug könne auch nicht\ndie Einrede des Rechtsmissbrauchs (Steuerumgehung) entgegengehalten werden. Die\nInvestition in den D.________ sei weder ungewöhnlich noch sachwidrig. Schliesslich\nhätten sowohl die Eidgenössische als auch die Freiburgische Steuerverwaltung in Rulings,\nwelche auf eine vollständige Darstellung des Sachverhalts abgestützt gewesen seien, die\nsteuerliche Klassifikation des D.________ als vollkommen transparentes Gebilde\nanerkannt.\n\nb) Diese Einsprache wurde mit Entscheid vom 27. Oktober 2008 abgewiesen. Zur\nBegründung legte die Kantonale Steuerverwaltung insbesondere dar, die Steuerpflichtigen hätten in ein ausländisches Gebilde investiert, welches tatsächlich nicht dem bis am\n31. Dezember 2006 anwendbaren Bundesgesetz über die Anlagefonds unterstellt werden\nkönne. Das Konstrukt könne nach schweizerischem Recht am ehesten mit einer Aktiengesellschaft verglichen werden. Es sei im weitesten Sinn eine Beteiligung an einer\naustralischen Aktiengesellschaft erworben worden. Diese erwirtschafte ihrerseits aus\nAnlagen auf dem Rohstoff-, Nahrungs- und Viehmarkt usw. Geld, das dem Anleger in der\nSchweiz über diese Gesellschaft vergütet werden könne. Für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen sei diese Frage jedoch nicht von grosser Bedeutung. Entscheidend sei vielmehr die Frage, weshalb die Finanzierung der Anlage zu einem derart\nhohen Anteil Fremdkapital habe erfolgen können. Das von der finanzierenden Gesell-\n-6-\n\nschaft übernommene Risiko von 90 % gegenüber dem Anleger, welcher lediglich für\n10 % der Anlagesumme aufkommen müsse, stehe in keinem Verhältnis zu einer bankenüblichen Finanzierung im Rahmen eines Lombardkredites und habe deshalb hinterfragt\nwerden müssen.\n\n"}