{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-05-27", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2008-149_2011-05-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2008_149_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e31970d29de8c89b2d6ee3f8854c3373e6b9856aee83d68e26b9ba06ecfde2a477333d4e68a8aebd173eddd346c182b5&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e31970d29de8c89b2d6ee3f8854c3373e6b9856aee83d68e26b9ba06ecfde2a477333d4e68a8aebd173eddd346c182b5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2008_149", "Checksum": "aff38a79862fe6b621b012ad1e3919e2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2008 149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 27.05.2011 604 2008 149"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 27.05.2011 604 2008 149"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:28:41", "Checksum": "84210ae408d7c1d066cc7f3a42d9382a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 27.05.2011 604 2008 149\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\n \"Basierend auf den obigen Ausführungen möchten wie Folgendes beantragen:\n AusLP wird für Einkommens- und Gewinnsteuerzwecke der Direkten Bundessteuer als vollkommen transparentes Gebilde betrachtet, und demzufolge\na) Der jedem Teilhaber zurechenbare Dividendenanteil ist bei in der Schweiz\nansässigen natürlichen und juristischen Personen voll steuerbar, wobei\neine in der Schweiz ansässige Gesellschaft den Beteiligungsabzug gemäss\nArt. 70 DBG beanspruchen kann, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind,\nb) Ein Kapitalgewinn ist bei Teilhabern, welche in der Schweiz ansässige\nnatürliche Personen sind, steuerfrei, sofern sie die Beteiligung an AusLP für\nprivate Anlagezwecke halten, und bei Teilhabern, die in der Schweiz\nansässige Gesellschaften sind, voll steuerbar, wobei eine in der Schweiz\nansässige Gesellschaft den Beteiligungsabzug gemäss Art. 70 DBG\nbeanspruchen kann, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind,\nc) Der an MBL DL-Geber bezahlte Anteil der Zinsaufwendungen auf dem\nDarlehen ist bei in der Schweiz ansässigen natürlichen Personen\nabzugsfähig, falls diese Zinsaufwendung (zusammen mit anderem\nEinkommen aus beweglichem Vermögen und Zinsaufwendungen der in der\nSchweiz ansässigen natürlichen Person) nicht die Schwelle von CHF 50,000\npro Jahr (gemäss Art. 33, Absatz 1, lit.a DBG) überschreitet und die in der\nSchweiz ansässige natürliche Person das Darlehen und den Zinsanteil\nkorrekt in ihrer Steuererklärung deklariert und bei in der Schweiz\nansässigen Gesellschaften abzugsfähig, sofern die Zinsaufwendung als\nsolche in der Jahresrechnung erfasst ist,\nd) Die Vermögensverwaltungsgebühr ist für in der Schweiz ansässige\nnatürliche Personen abzugsfähig, sofern diese Gebühr die Anforderungen\nder Kantonalen Steuerverwaltung in dieser Hinsicht erfüllt und für in der\nSchweiz ansässige Gesellschaften abzugsfähig, falls die Zinsaufwendung\nals solche in der Jahresrechnung erfasst ist.\n Für die Direkte Bundessteuer werden in der Schweiz ansässige natürliche\nPersonen nur aufgrund einer Einlage in AusLP nicht per se als gewerbsmässige\nWertschriftenhändler qualifiziert.\"\n\nDie beigelegte schematische Präsentation enthält in Slide Nr. 9 insbesondere Folgendes\n-4-\n\nDiese Rulinganfrage wurde von der Eidgenössischen Steuerverwaltung am 4. August\n2004 mit dem Vermerk \"Einverstanden!\" gegengezeichnet.\n\nIn der Folge widerrief die Eidgenössische Steuerverwaltung das gewährte Ruling am\n18. April 2008 \"mit sofortiger Wirkung für die Zukunft\". Zudem wurde im entsprechenden\nSchreiben festgestellt, dass dem Ruling auch für die Vergangenheit keine bzw. nur eine\nbeschränkte Bindungswirkung zukomme. Daran wurde auch nach Erhalt weiterer Unterlagen über die D.________ Anlagevehikel sowie einer erneuten Besprechung mit der\nKPMG Fides ausdrücklich festgehalten (Schreiben vom 10. September 2008).\n\nDaraufhin informierte die Eidgenössische Steuerverwaltung die Vorsteher der Kantonalen\nSteuerverwaltungen am 16. September 2008 über die \"Steuerliche Klassifizierung und\nBehandlung von D.________ Anlagevehikeln\", wobei bezüglich der direkten\nBundessteuer ausdrücklich entsprechende Weisungen erteilt wurden. Im Rundschreiben\nwurde insbesondere dargelegt, am früher gewährten Ruling könne nicht mehr festgehalten werden. Eine neuerliche Überprüfung der Sach- und Rechtslage habe ergeben,\ndass die Art und Weise, wie die im seinerzeitigen Rulingantrag dargestellte Struktur in\nder Praxis umgesetzt worden sei, eine Umgehung der Vorschriften über die Ertragsbesteuerung bzw. zumindest eine missbräuchliche Inanspruchnahme des privaten Schuldzinsenabzugs in der Schweiz darstelle. Dies müsse bei privaten Anlegern aus der Schweiz\nmit bereits bestehenden Beteiligungen zumindest zur Folge haben, dass der private\nSchuldzinsenabzug in Bezug auf die mit fremden Mitteln finanzierte Erhöhung des\nAnlagekapitals verweigert werde. Zudem habe die Eidgenössische Steuerverwaltung\nerkannt, dass nach inzwischen geänderter Gesetzgebung und Praxis die D.________\nAnlagevehikel in steuerlicher Hinsicht als ausländische Fonds klassifiziert und behandelt\nwerden müssten. Künftige, nach dem Widerruf des Rulings erworbene Beteiligungen\nseien deshalb steuerlich als Anteile an einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage zu\nbehandeln. Im Übrigen wurde in Absprache mit den Kantonsvertretern in der\n\"Arbeitsgruppe Bewegliches Vermögen\" der Schweizerischen Steuerkonferenz die Empfehlung abgegeben, bei der Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern gleich zu\nverfahren.\n\n"}