5. a) Bei dieser Sachlage ist zu prüfen, ob ein nachträglicher Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AuG bewilligt werden kann. Ein solcher wird gewährt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Sie sind in einer mit dem Grundrecht der Achtung des Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK zu vereinbarenden Weise auszulegen (BGE 2C_709/2010 vom 25. Februar 2011 E. 5.1.1; Bundesamt für Migration, Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG], Bern [Oktober] 2013, Ziff. 6.9.4). Das blosse Interesse an einem gemeinsamen Leben in der Schweiz reicht nicht aus.