c) Vorliegend besteht keine Veranlassung, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Somit erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, das Gesuch seiner Tochter sei gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AuG zu beurteilen, als unbegründet. Es liegt weder eine Diskriminierung noch eine rechtsungleiche Behandlung vor noch kann der vorinstanzliche Entscheid als willkürlich bezeichnet werden.