Erstens ist das erwähnte bundesgerichtliche Urteil (2C_354/2011 vom 13. Juli 2012) jüngeren Datums. Zweitens konnte das Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen die vom Bundesgericht gewürdigten Argumente nicht berücksichtigen, mit denen der Entscheid des Nationalrats vom 28. September 2011, der parlamentarischen Initiative von Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Nationalrat Tschümperlin keine Folge zu geben, begründet worden war (vgl. zum Ganzen auch: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2013/00825 E. 4).