SR 0.101) sei daher - in Abwesenheit entsprechender Entscheide des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - zu verneinen. Es sei daher nicht am Bundesgericht, anstelle des Gesetzgebers eine Rechtsänderung vorzunehmen (BGE 2C_354/2011 vom 13. Juli 2012 E. 2.7.3). Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vermag daran nichts zu ändern. Erstens ist das erwähnte bundesgerichtliche Urteil (2C_354/2011 vom 13. Juli 2012) jüngeren Datums.