BGE 2C_1/2013 vom 16. Januar 2013 E. 3.1, 2C_1188/2012 vom 17. April 2013 E. 5.3). Das Bundesgericht hat ferner darauf hingewiesen, dass unter diesen Umständen hinreichende, nicht diskriminierende Gründe vorlägen, die eine Ungleichbehandlung von Schweizern im Vergleich zu EU/EFTA-Bürgern rechtfertigen könnten. Eine unzulässige Diskriminierung im Sinn von Art. 14 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) sei daher - in Abwesenheit entsprechender Entscheide des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - zu verneinen.