Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass der Gesetzgeber gesetzliche Anpassungen prüfen müsse, um die Ungleichbehandlung durch eine entsprechende Anpassung zu beheben (BGE 136 II 5). In der Zwischenzeit hat der Gesetzgeber jedoch ausdrücklich und bewusst von einer Anpassung der gesetzlichen Regelung abgesehen (BGE 2C_354/2011 vom 13. Juli 2012 E. 2.6 mit Hinweisen auf die Erläuterungen in der nationalrätlichen Sitzung vom 28. September 2011, in welcher der Nationalrat beschloss, der parlamentarischen Initiative von Nationalrat Tschümperlin [10.427] keine Folge zu geben; BGE 2C_1/2013 vom 16. Januar 2013 E. 3.1, 2C_1188/2012 vom 17. April 2013 E. 5.3).