Zudem dürfe seine Tochter nicht diskriminiert werden, sie müsse rechtsgleich behandelt werden und habe Anspruch auf willkürfreie Behandlung (Art. 8 und 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR. 101]). Es liege eine unzulässige Inländerdiskriminierung vor. Durch den Umstand, dass er mit einer Schweizerin verheiratet sei, werde er schlechter behandelt, als wenn seine Frau EU/EFTA-Bürge- rin wäre. Angesichts der gesetzgeberischen Untätigkeit beziehungsweise der Problemverkennung lasse sich diese Inländerdiskriminierung nur durch eine entsprechende richterliche