b) Der Beschwerdeführer wirft dem BMA vor, zu Unrecht Art. 47 AuG angewendet zu haben. Der Anspruch seiner Tochter C.________ stütze sich auf Art. 42 Abs. 2 AuG beziehungsweise auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), weshalb die Fünfjahresfrist nicht anwendbar sei. Zudem dürfe seine Tochter nicht diskriminiert werden, sie müsse rechtsgleich behandelt werden und habe Anspruch auf willkürfreie Behandlung (Art. 8 und 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV;