126 Abs. 3 AuG zu laufen begonnen hat. Erst ab dem zwölften Geburtstag verkürzt sich die Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AuG auf - maximal noch - ein Jahr (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_981/2010 vom 26. Januar 2012 E. 3.2 und 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 3.5). 4. a) Das BMA stützte seinen ablehnenden Entscheid auf Art. 43 und 47 AuG. C.________ sei am 15. Juli 2009 zwölf Jahre alt geworden. Die am 1. Januar 2008 angefangene fünfjährige Frist habe sich somit um ein Jahr gekürzt, gerechnet ab dem 15. Juli 2009. Demnach hätte C.________ ihr Nachzugsgesuch spätestens bis zu ihrem 13. Geburtstag am 15. Juli 2010 stellen müssen, um Kantonsgericht KG